Rz. 2

Nach dieser Vorschrift haben die Pflegekassen Angaben über Leistungen, die zur Prüfung späterer Leistungsgewährung erforderlich sind, aufzuzeichnen (Satz 1). Hierzu gehören insbesondere Angaben zur Feststellung der Voraussetzungen von Leistungsansprüchen und zur Leistung von Zuschüssen (Satz 2). Die Vorschrift entspricht weitgehend § 292 SGB V. Die damit vorgeschriebene Aufzeichnungspflicht dient zum einen der Verwaltungsvereinfachung durch die Vermeidung von Doppelerhebungen und zum anderen der Prüfung der Leistungsvoraussetzungen, z. B. durch die Verhinderung von Doppelleistungen oder von Überschreitungen des begrenzten Leistungsrahmens.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Personal Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge