Rz. 67

Die Änderung der Richtlinie über die Verordnung von Heilmitteln in der vertragsärztlichen Versorgung (Heilmittel-Richtlinie) v. 19.1.2023 ist am 12.4.2023 in Kraft getreten.

Die mit Wirkung zum 11.5.2019 erfolgte Änderung in Abs. 6 geht auf die Beschlussempfehlung des Ausschusses für Gesundheit (14. Ausschuss des Bundestages) zurück. Damit hat der Gemeinsame Bundesausschuss den Auftrag erhalten, in der Richtlinie über die Verordnung von Heilmitteln Vorgaben zu indikationsbezogenen orientierenden Behandlungsmengen und zur Zahl der Behandlungseinheiten je Verordnung zu machen. Die orientierende Behandlungsmenge ersetzt nach der Gesetzesbegründung die bisherige indikationsbezogene Gesamtverordnungsmenge des Regelfalls, jedoch resultiert aus der orientierenden Behandlungsmenge kein Erfordernis für eine Unterscheidung, wie es bisher für die Verordnungen innerhalb des Regelfalls und den Verordnungen außerhalb des Regelfalls erforderlich war. Die Zahl der Behandlungseinheiten je Verordnung entspricht der bisherigen Verordnungsmenge je Diagnose. Die Anfügung der Nr. 5 in Abs. 6 Satz 1 geht nach der Gesetzesbegründung darauf zurück, dass eine "Blankoverordnung" von Heilmitteln nicht mehr alle Angaben enthalten kann, die eine Verordnung nach der bisherigen Heilmittel-Richtlinie enthalten muss. Der Gemeinsame Bundesausschuss soll deshalb regeln, auf welche Angaben bei der "Blankoverordnung" verzichtet werden kann. Darüber hinaus hat er die Gültigkeitsdauer der "Blankoverordnung" festzulegen, damit nicht über diesen Umweg die Diagnosen für einen langfristigen Heilmittelbedarf ausgeweitet werden. Die Einfügung des Wortes "Gemeinsamen" in Abs. 6 Satz 2 ist redaktioneller Art.

 

Rz. 68

Die inzwischen weiterentwickelte Heilmittel-Richtlinie inklusive Heilmittelkatalog und Anlagen nach dem Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses v. 22.11.2019 ist am 1.10.2020 in Kraft getreten. Sie enthält in Anlage 1 die nichtverordnungsfähigen Heilmittel und in Anlage 2 die Diagnoseliste zum langfristigen Heilmittelbedarf nach § 32 Abs. 1a. Die mit Wirkung zum 1.1.2021 geltende Änderung der Heilmittel-Richtlinie bezieht sich auf die erweiterte Verordnungsbefugnis von Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten nach Maßgabe des § 35 Abs. 4. Danach ist die Verordnung durch eine Vertragspsychotherapeutin oder einen Vertragspsychotherapeuten nur zulässig, wenn die Diagnose aus dem Indikationsspektrum zur Anwendung von Psychotherapie gemäß geltender jeweils aktueller Pschotherapie-Richtlinie oder gemäß Anlage Nr. 10 (Neuropsychologische Therapie), § 4 der Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses zu Untersuchungs- und Behandlungsmethoden der vertragsärztlichen Versorgung vorliegt.

 

Rz. 69

Als zur Abgabe einer Stellungnahme berechtigte Organisationen anerkannt hat der Gemeinsame Bundesausschuss den Spitzenverband der Heilmittelverbände e. V. (SHV), den Deutschen Bundesverband der akademischen Sprachtherapeuten e. V. (dbs), den Deutschen Bundesverband der Atem-, Sprech- und Stimmlehrer/innen Lehrervereinigung Schlaffhorst-Andersen e. V. (dba), den Deutschen Bundesverband für Logopädie e. V., den Bundesverband der Ergotherapeuten in Deutschland (BED) e. V., den Verband deutscher Podologen (VDP) sowie zur Zeit ruhend den Deutschen Verband für Podologie e. V. (ZFD – Podologenverbände, beschränkt auf Stellungnahmen zu Beschlüssen zur medizinischen Fußpflege). Außerdem sind stellungnahmeberechtigt die Bundesärztekammer, ggf. die Bundeszahnärztekammer, ggf. die Bundespsychotherapeutenkammer, ggf. der Bundesbeauftragte für Datenschutz und die Informationsfreiheit und zum 1. Kapitel der VDB-Physiotherapeutenverband e. V. – Berufs- und Wirtschaftsverband der Selbständigen in der Physiotherapie e. V. (VDB).

 

Rz. 70

Nach § 1 Abs. 1 des Abschnitts A - Allgemeine Grundsätze - dient die insoweit überarbeitete Heilmittel-Richtlinie der Sicherung einer nach den Regeln der ärztlichen Kunst und unter Berücksichtigung des allgemein anerkannten Standes der medizinischen Erkenntnisse ausreichenden, zweckmäßigen und wirtschaftlichen Versorgung mit Heilmitteln. Sie regelt die Verordnung von

  1. Heilmitteln durch Vertragsärztinnen und Vertragsärzte sowie
  2. Ergotherapie nach Maßgabe des § 35 Abs. 4 durch an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmende Psychologische Psychotherapeutinnen oder Psychologische Psychotherapeuten sowie Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten ("Vertragspsychotherapeutinnen und Vertragspsychotherapeuten").

Die unter a und b genannten Berufsgruppen werden nachfolgend auch als "Verordnerinnen und Verordner" bezeichnet.

Nach Abs. 2 ist den besonderen Belangen psychisch kranker, behinderter oder von Behinderung bedrohter sowie chronisch kranker Menschen bei der Versorgung mit Heilmitteln Rechnung zu tragen.

Die Richtlinie ist für die Träger des Gemeinsamen Bundesausschusses, deren Mitglieder und Mitgliedskassen, für die Versicherten, für die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärztinnen...

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