Rz. 52

Kosten des Gemeinsamen Bundesausschusses sind die Kosten der Geschäftsstelle, der unparteiischen Mitglieder und deren Stellvertreter, die Ausgaben für fachlich unabhängige Sachverständige, die vom Gemeinsamen Bundesausschuss angehört werden, und die Kosten für die Herausgabe von Patienteninformationen. Dagegen sind die Kosten für die von den Trägerorganisationen bestellten Mitglieder nach § 11 der Ausschussmitglieder-Verordnung (AMV) von diesen zu tragen, was heißt, dass diese Kosten in die Umlage gegenüber den jeweiligen Mitgliedern (Krankenkassen, KV, KZV, Krankenhäuser) eingehen.

 

Rz. 53

Bei der Kostentragung verweist Abs. 3 Satz 1 auf § 139c, der die Finanzierung des Instituts für Qualität und Wirtschaftlichkeit regelt und für die Finanzierung des Gemeinsamen Bundesausschusses entsprechend gilt. In § 139c Satz 1 wird die Finanzierung in der Weise geregelt, dass ein sogenannter Systemzuschlag für jeden abzurechnenden vertragsärztlichen und vertragszahnärztlichen Behandlungsfall sowie für jeden teil- und vollstationären Krankenhausfall erhoben wird. Die Höhe des Systemzuschlags zur Deckung seiner Kosten bestimmt der Gemeinsame Bundesausschuss gegen Ende eines Jahres für das jeweils folgende Jahr. Der Zuschlag für 2016 ist z. B. am 27.11.2015 im vertragsärztlichen Sektor mit 4,8532762 Cent pro Fall, im vertragszahnärztlichen Sektor mit 4,8532762 Cent pro Fall und im stationären Sektor mit 1,63 EUR pro Fall beschlossen worden. Erhöhungen der Zuschläge oder die damit verbundene Anhebung der vertragsärztlichen bzw. vertragszahnärztlichen Gesamtvergütung unterliegen nach der Gesetzesbegründung ausdrücklich nicht der Begrenzung durch die durchschnittliche Veränderungsrate der beitragspflichtigen Einnahmen nach § 71, werden auch im stationären Bereich außerhalb der Gesamtbeträge nach §§ 3 und 4 des Krankenhausentgeltgesetzes oder nach § 6 Bundespflegesatzverordnung finanziert und gehen auch nicht in die entsprechenden Erlösausgleiche ein. Das Krankenhaus hat den Systemzuschlag in seiner Rechnung gesondert auszuweisen.

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