Rz. 72

Der nach Abs. 1 Nr. 7 beitrittsberechtigte Personenkreis umfasst die Spätaussiedler i. S. d. § 4 Abs. 1 BVFG, also i. d. R. deutsche Volkszugehörige, die die Republiken der ehemaligen Sowjetunion, Estland, Lettland oder Litauen nach dem 31.12.1992 im Wege des Aufnahmeverfahrens verlassen und innerhalb von 6 Monaten im Geltungsbereich des Gesetzes ihren ständigen Aufenthalt genommen haben, wenn sie oder ihre Eltern bzw. Voreltern zu bestimmten Stichtagen zuvor den Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten hatten. Spätaussiedler ist nach § 4 Abs. 2 aber auch ein deutscher Volkszugehöriger, der aus anderen als den in Abs. 1 genannten Staaten (Aussiedlungsgebieten nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG) stammt, die übrigen Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllt und zusätzlich glaubhaft macht, dass er am 31. Dezember 1992 oder danach Benachteiligungen oder Nachwirkungen früherer Benachteiligungen aufgrund deutscher Volkszugehörigkeit unterlegen hatte. Wer deutscher Volkszugehöriger ist, ist in § 6 BVFG näher dahin gehend definiert, dass dies ist, wer sich in seiner Heimat zum deutschen Volkstum bekannt hat, sofern dieses Bekenntnis durch bestimmte Merkmale wie Abstammung, Sprache, Erziehung, Kultur bestätigt wird.

 

Rz. 73

Eigenständig beitrittsberechtigt nach Nr. 7 sind auch der Ehegatte und die Abkömmlinge des Spätaussiedlers, die die Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 BVFG erfüllen. Dies setzt u. a. voraus, dass sie nicht selbst Spätaussiedler sind und die Aussiedlungsgebiete im Wege des Aufnahmeverfahrens (§§ 26ff. BVFG) verlassen haben, also auf ausdrücklichen Antrag des Spätaussiedlers in den Aufnahmebescheid nach § 26 BVFG einbezogen sind und der nichtdeutsche Ehegatte oder Abkömmling die Voraussetzungen nach § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG (3-jährige Ehezeit, Grundkenntnisse der deutschen Sprache, keine Ausschlussgründe) erfüllt. Ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, ergibt sich aus der Bescheinigung nach § 15 Abs. 2 BVFG.

 

Rz. 74

Dieses eigenständige Beitrittsrecht für den Ehegatten und die Abkömmlinge hat insbesondere dann seine Bedeutung, wenn der Spätaussiedler selbst keine freiwillige Mitgliedschaft begründet oder nach dem Beitritt diesen Personen keine Familienversicherung vermitteln kann, weil dies nach den Tatbestandsvoraussetzungen des § 10 ausgeschlossen ist. Ansonsten kann jedoch durch den Beitritt des Spätaussiedlers selbst eine Familienversicherung für Ehegatten und Kinder (Abkömmlinge) auch dann bestehen, wenn diese nicht die Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 BVFG erfüllen, jedoch die Voraussetzungen des § 10 vorliegen.

 

Rz. 75

Ob eine Person als Spätaussiedler oder leistungsberechtigter Ehegatte bzw. Abkömmling nach § 7 Abs. 2 BVFG anerkannt ist, ist nunmehr durch das Bundesverwaltungsamt als die dafür zuständige Behörde zu entscheiden, die darüber Bescheinigungen ausstellt. Dabei wird nach § 15 Abs. 1 BVFG die Bescheinigung für den Spätaussiedler selbst und nach § 15 Abs. 2 BVFG die Bescheinigung für leistungsberechtigte Ehegatten und Abkömmlinge i. S. d. § 7 Abs. 2 BVFG ausgestellt. Für die Ausstellung der Bescheinigung nach § 15 Abs. 2 BVFG (für Ehegatten und Abkömmlinge) besteht keine Bindung dadurch, dass eine Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG für den Spätaussiedler selbst ausgestellt ist (vgl. BVerwG, Urteil v. 24.2.2005, 5 C 10.04, BVerwGE 123 S. 101). Diese Bescheinigungen haben für die Krankenkassen daher jeweils eigenständige Tatbestandswirkung in Bezug auf den Spätaussiedler selbst und den Ehegatten und Abkömmlinge. Zum Nachweis des Beitrittsrechts sind daher grundsätzlich diese Bescheinigungen vorzulegen.

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