Rz. 38

Das bereits in der Ausgangsfassung des Gesetzes in Nr. 3 vorgesehene Beitrittsrecht zu einer freiwilligen Versicherung von nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 versicherungsfreien Beschäftigten beruhte auf der Erwägung, dass beschäftigte Personen typischerweise dem der Sozialversicherung zugehörigen Personenkreis der Arbeitnehmer angehören und wegen der erstmaligen Aufnahme einer Beschäftigung nicht die Voraussetzungen einer Vorversicherungszeit des Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 2 erfüllen konnten. Daher war diesen Personen ein originäres Beitrittsrecht eingeräumt worden, wenn sie erstmals eine Beschäftigung aufgenommen und darin sogleich versicherungsfrei waren (BT-Drs. 11/2237 S. 160).

 

Rz. 39

Nach der ab dem 1.4.2007 geltenden Regelung des § 6 Abs. 1 Nr. 1 durch das GKV-WSG v. 26.3.2007 trat Versicherungsfreiheit in einer Beschäftigung erst ein, nachdem das Arbeitsentgelt 3 Jahre lang die Jahresarbeitsentgeltgrenze überschritten hatte. Dies führte dazu, dass ungeachtet der Höhe des Arbeitsentgeltes bei der erstmaligen Aufnahme einer Beschäftigung in der BRD immer Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 eintrat, so dass die nach Abs. 1 Nr. 1 erforderliche Vorversicherungszeit bei Eintritt von Versicherungsfreiheit erfüllt wurde, und die Regelung der Nr. 3 obsolet geworden war (so auch die damalige Begründung BT-Drs. 16/3100 S. 277, 278).

 

Rz. 40

Nachdem mit dem GKV-Finanzierungsgesetz (GKV-FinG) v. 22.12.2010 die Regelung des § 6 Abs. 1 zur Versicherungsfreiheit wieder rückgängig gemacht wurde (vgl. Komm. zu § 6), wurde die frühere Regelung über das Beitrittsrecht erstmals versicherungsfreier Beschäftigter mit Wirkung zum 1.1.2011 wieder eingefügt. Zudem wurde die bisherige Regelung dahingehend ergänzt, dass es auf die Beschäftigung "im Inland" ankommt. Dies ist damit begründet worden (BT-Drs. 17/3040 S. 21), dass bei der bisherigen Regelung der Zusatz "im Inland" fehlte und in der Praxis der Krankenkassen und der Aufsichtsbehörden unterschiedliche Rechtsauffassungen darüber bestanden, ob Personen, die bereits im Ausland als Arbeitnehmer beschäftigt waren, bei Aufnahme einer Beschäftigung in Deutschland als erstmalig beschäftigt im Sinne der Regelung gelten. Es werde daher klargestellt, dass künftig Personen, die erstmals im Inland eine Beschäftigung aufnehmen, ein Beitrittsrecht zur gesetzlichen Krankenversicherung haben, auch wenn ihr Einkommen die Versicherungspflichtgrenze übersteigt. Diese Klarstellung sei angesichts der zunehmenden Internationalisierung der Arbeitsmärkte sachgerecht

 

Rz. 41

Das Recht zu einer originären Begründung einer freiwilligen Mitgliedschaft hängt grundsätzlich davon ab, dass überhaupt erstmals eine Beschäftigung im Inland aufgenommen wird und für diese nur wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze Versicherungsfreiheit besteht (§ 6 Abs. 1 Nr. 1). Die Voraussetzungen erstmalige Aufnahme einer Beschäftigung und Versicherungsfreiheit nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 müssen kumulativ erfüllt sein. Die für sich betrachtet erste Aufnahme einer nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 versicherungsfreien Beschäftigung ist daher für das Beitrittsrecht nicht ausreichend. Insbesondere Personen, die nach dem Ende einer versicherungspflichtigen Beschäftigung und einer Unterbrechung der Mitgliedschaft eine dann nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 versicherungsfreie Beschäftigung aufnehmen, können daher von dem Beitrittsrecht nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 keinen Gebrauch machen. Ihnen steht nur das Beitrittsrecht nach Nr. 1, ggf. auch nach Nr. 2 zu.

 

Rz. 42

Die Voraussetzung der erstmaligen Aufnahme einer Beschäftigung war bereits durch das GKV-Gesundheitsreformgesetz 2000 v. 22.12.1999 mit Wirkung zum 1.1.2000 dahingehend relativiert worden, dass Beschäftigungen vor oder während der beruflichen Ausbildung dabei unberücksichtigt bleiben. Die Regelung war damit begründet worden (BT-Drs. 14/1245 S. 60/61), dass Ziel der Regelung sei, das Beitrittsrecht solchen Personen zu belassen, die als Berufsanfänger wegen Überschreitens der Versicherungspflichtgrenze versicherungsfrei seien. Beschäftigungen als Schüler, während eines Studiums oder als Beamter auf Widerruf zur Vorbereitung auf das zweite juristische Staatsexamen sollen dabei nicht berücksichtigt werden. Die Gesetzesänderung entspräche einem Anliegen des Petitionsausschusses.

 

Rz. 43

Unschädlich sind aber nur Beschäftigungen, die entweder vor oder während der beruflichen Ausbildung ausgeübt wurden. Der Gesetzeswortlaut stellte und stellt nicht auf die Dauer und den krankenversicherungsrechtlichen Status bei diesen früheren Beschäftigungen ab. Auch die in der Gesetzesbegründung genannten Beschäftigungen als Schüler allgemeinbildender Schulen, Student oder Widerrufsbeamter lassen nicht erkennen, dass es auf den Versicherungsstatus ankommt, da für diese genannten Beschäftigungen sowohl Versicherungspflicht als auch Versicherungsfreiheit (§ 6 Abs. 1 Nr. 2, 3) bestanden haben kann und bei Studenten sogar eine Befreiung erfolgt sein kann. Nicht eindeutig zu beantworten ist auch die Frage, ob von Beschäftigun...

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