Rz. 113

Die Frist für das originäre Beitrittsrecht als schwerbehinderter Mensch ist von der Feststellung der Behinderung abhängig. Diese Feststellung erfolgt ab dem 1.1.2018 nach § 151 SGB IX. Die Frist von 3 Monaten beginnt mit dem Tag nach der Feststellung, womit die förmliche bescheidmäßige Anerkennung durch die Versorgungsverwaltung gemeint ist. Entscheidend ist daher der Zugang des Anerkennungsbescheides (so auch Karl Peters, in: KassKomm. SGB V, § 9 Rz. 56, Stand: Dezember 2017).

 

Rz. 114

Die mögliche Feststellung der Schwerbehinderung auch für zurückliegende Zeiten ist nicht von Bedeutung und führt nicht zu einem rückwirkenden Fristbeginn.

 

Rz. 115

Aus der Befristung des Beitrittsrechts in Abhängigkeit von der förmlichen Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft folgt auch, dass das Beitrittsrecht auch dann durch Fristablauf erlischt, wenn davon kein Gebrauch gemacht werden konnte, weil z. B. die Schwerbehinderung während einer bestehenden Pflichtmitgliedschaft oder Familienversicherung festgestellt wurde. Dann ist auch bei anerkannten schwerbehinderten Menschen die Fortsetzung der Mitgliedschaft nur unter den Voraussetzungen der Weiterversicherung nach Abs. 1 Nr. 1 oder 2 und den Fristen nach Abs. 2 Nr. 1 oder 2 möglich, soweit die freiwillige Mitgliedschaft nicht aus der obligatorischen Anschlussversicherung nach § 188 Abs. 4 folgt.

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