Rz. 107

Die Beitrittsfrist von 3 Monaten für bisher Familienversicherte richtet sich nach dem Ende der Familienversicherung oder in den Fällen des Nichtzustandekommens einer Familienversicherung wegen § 10 Abs. 3 nach dem Geburtsdatum des Kindes.

 

Rz. 108

Die taggenaue Bestimmung der Beitrittsfrist im Anschluss an eine Familienversicherung bereitet in einigen Fällen (z. B. Überschreiten der Einkommensgrenze) Schwierigkeiten, weil § 10 keine gesetzliche Regelung über das genaue Ende der Familienversicherung enthält. Im Zweifelsfall wird man hier auf den Tag abstellen müssen, den die Krankenkasse als Tag des Endes der Familienversicherung in einem Schreiben oder Bescheid benennt.

 

Rz. 109

Sofern das Ende der Familienversicherung für zurückliegende Zeiten festgestellt wird und die Beitrittsfrist danach verstrichen ist, wird man das Fristversäumnis nur über einen Wiedereinsetzungsantrag bereinigen können. Dieser kann aber nur dann erfolgreich sein, wenn keine grobe Verletzung von Mitteilungspflichten im Zusammenhang mit der Familienversicherung (§ 10 Abs. 6, § 206) vorliegt.

 

Rz. 109a

Aufgrund der Einführung der obligatorischen Anschlussversicherung nach § 188 Abs. 4 Satz 1 ist im Anschluss an das Ende einer Familienversicherung weder die Abgabe einer Beitrittserklärung noch die Einhaltung der Beitrittsfrist erforderlich; vielmehr setzt sich die vorherige Familienversicherung kraft Gesetzes als freiwillige Mitgliedschaft fort, sofern nicht wirksam der Austritt erklärt wird (vgl. Komm. zu § 188).

 

Rz. 109b

Einer ausdrücklichen fristgerechten Beitrittserklärung bedarf es nur noch in den Fällen der Geburt eines Kindes wenn für dieses keine Familienversicherung eintreten konnte (z. B. weil kein Stammversicherter in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert ist oder wegen § 10 Abs. 3).

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