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Der Versicherte hat grundsätzlich das Recht der freien Wahl des Arztes. Dies kann ein praktischer Arzt oder ein Arzt für Allgemeinmedizin, aber auch ein Arzt mit einer anderen Gebietsbezeichnung (Facharzt) sein. Die zum Teil im Ausland geltende Regelung, dass zuerst ein Hausarzt (Gebietsarzt, praktischer Arzt, Facharzt für Allgemeinmedizin) aufgesucht werden muss und erst auf dessen Anordnung hin ein Facharzt der anderen Facharztgruppen in Anspruch genommen werden darf, gibt es im Krankenversicherungsrecht für den Versicherten bisher nur als freiwillige Lösung (selektivvertraglich geregelte hausarztzentrierte Versorgung nach § 73b). Ob daraus in Zukunft eine durchaus sinnvolle und kostensparende Verpflichtung wird, hängt entscheidend davon ab, wie die freiwillige Lösung umgesetzt wird, ob sie bei den Versicherten auf Resonanz stößt und wie sich die Hausärzte auf eine qualitative Verbesserung der hausärztlichen Versorgung einstellen. Hat der Versicherte im Rahmen der kollektivvertraglich geregelten vertragsärztlichen Versorgung seinen Hausarzt gewählt, gelten die Bestimmungen der hausärztlichen Versorgung, insbesondere die Informationspflicht gemäß § 73 Abs. 1b.

Die freie Arztwahl, ein elementarer Grundsatz im ärztlichen Vertragsrecht, ist auf die an der vertrags(zahn)ärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzte (zugelassene und ermächtigte Ärzte/Psychotherapeuten/Zahnärzte), auf medizinische Versorgungszentren (§ 95), auf ermächtigte Einrichtungen, auf nach § 108 zugelassene Krankenhäuser, die nach § 116b an der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung teilnehmen, auf die Zahnkliniken der Krankenkassen, auf sonstige der Sicherstellung dienende Eigeneinrichtungen der Krankenkassen (§ 140), auf Ärzte und Zahnärzte, die sich nach § 72a Abs. 3 vertraglich zur Sicherstellung der Versorgung verpflichtet haben, sowie auf Krankenhäuser begrenzt, die zum ambulanten Operieren zugelassen sind. Das BSG hat im Urteil v. 10.5.1995 (1 RK 14/94) darauf hingewiesen, dass sich alle Mitglieder der gesetzlichen Krankenkassen durch die an der vertrags(zahn)ärztlichen Versorgung teilnehmenden Leistungserbringer behandeln lassen müssen. Dabei spielt keine Rolle, ob der Versicherte anstelle der Sach- und Dienstleistungen Kostenerstattung nach § 13 gewählt hat (so auch BSG, Urteil v. 11.7.2000, B 1 KR 14/99 R). Auch im Falle der Kostenerstattung kann er, abgesehen von der Behandlung im Notfall nur die Ärzte/Psychotherapeuten, Zahnärzte, medizinische Versorgungszentren und ambulant tätige Krankenhäuser oder ermächtigte Einrichtungen in Anspruch zu nehmen, die an der vertrags(zahn)ärztlichen Versorgung teilnehmen und nach § 95 Abs. 3 und 4 zur Teilnahme an der vertrags(zahn)ärztlichen Versorgung berechtigt und verpflichtet sind. Die freie Arztwahl ist auch nicht begrenzt auf den Bezirk der Kassenärztlichen Vereinigung (KV) bzw. Kassenzahnärztlichen Vereinigung (KZV), in dem der Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung wohnt, sondern im Bundesgebiet kann jeder vertrags(zahn)ärztliche Leistungserbringer gewählt werden.

Die freie Arztwahl sichert den Vertrags(zahn)ärzten oder Einrichtungen zu Recht eine Art Behandlungsmonopol für die vertrags(zahn)ärztliche Versorgung. Anderenfalls wäre nämlich die Funktionsfähigkeit des vertrags(zahn)ärztlichen Versorgungssystems in Frage gestellt, weil für nicht zugelassene oder nicht ermächtigte Ärzte/Zahnärzte die gesetzlichen und vertraglichen Bestimmungen der vertrags(zahn-)ärztlichen Versorgung nicht gelten und Nichtvertrags(zahn-)ärzte weder dem Wirtschaftlichkeitsgebot unterliegen noch bei ihnen eine Wirtschaftlichkeitsprüfung erfolgt. Die Inanspruchnahme dieser Ärzte wäre, so das BSG, auch unvereinbar mit den gesetzlichen Regelungen über Vereinbarungen zu Arzneimitteln und Heilmitteln (§ 84), über die Gesamtvergütung (§ 85) und die Bedarfsplanung (§§ 99-101). Ohne das Behandlungsmonopol ihrer Mitglieder wäre zudem eine KV/KZV auch gar nicht in der Lage, gegenüber den Krankenkassen ihre Sicherstellungs- und Gewährleistungspflicht zu übernehmen. Eine Ausnahme stellen die besonderen Versorgungsformen (hausarztzentrierte Versorgung nach § 73b, , ambulante spezialfachärztliche Versorgung nach § 116b oder integrierte Versorgung nach §§ 140a ff.) dar, aber auch hier ist vertraglich zu regeln, dass die (eingeschriebenen) Versicherten die Vertragsärzte, medizinischen Versorgungszentren in Anspruch nehmen können, die sich vertraglich in die besonderen Versorgungsformen eingebunden haben.

Aufgrund des Schwangeren- und Familienhilfeänderungsgesetzes (SFH-ÄndG) v. 21.8.1995 (BGBl. I S. 1050) können die Versicherten zur Vornahme von Schwangerschaftsabbrüchen unter ambulanten oder stationären Einrichtungen frei wählen. Dabei obliegt es den Bundesländern, ein ausreichendes Angebot solcher Einrichtungen sicherzustellen (§ 13 SFH-ÄndG), während die KVen verpflichtet sind, mit solchen Einrichtungen Verträge zu schließen (§ 75 Abs. 9), in denen die bei einem Schwangerschaftsabbruch bzw. einer Sterilisat...

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