Rz. 1

Die Vorschrift ist mit Art. 1 des Gesetzes zur Strukturreform im Gesundheitswesen (Gesundheits-Reformgesetz – GRG) v. 20.12.1988 (BGBl. I S. 2477) eingeführt worden und gilt mit Wirkung zum 1.1.1989. Der Wortlaut des Abs. 1 Satz 1, soweit er sich auf die Sicherstellung und die damit verbundene Gewährleistung der vertragsärztlichen Versorgung bezieht, entspricht dem § 368n Abs. 1 Satz 1 der bis 31.12.1988 gültigen Reichsversicherungsordnung (RVO). Aufgrund des Gesetzes zur Sicherung und Strukturverbesserung der gesetzlichen Krankenversicherung (Gesundheitsstrukturgesetz – GSG) v. 21.12.1992 (BGBl. I S. 2266) sind Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, Abs. 7 und Abs. 8 mit Wirkung zum 1.1.1993 geändert worden. Das Schwangeren- und Familienhilfeänderungsgesetz (SFHÄndG) v. 21.8.1995 (BGBl. I S. 1050) hat die Vorschrift um den Abs. 9 ergänzt. Abs. 1 Satz 2 ist durch das Zweite Gesetz zur Neuordnung von Selbstverwaltung und Eigenverantwortung in der gesetzlichen Krankenversicherung (2. GKV-Neuordnungsgesetz – 2.GKV-NOG) v. 23.6.1997 (BGBl. I S. 1520) neu gefasst worden.

Aufgrund des Gesetzes zur Reform der gesetzlichen Krankenversicherung ab dem Jahr 2000 (GKV-Gesundheitsreformgesetz 2000) v. 22.12.1999 (BGBl. I S. 2626) ist mit Wirkung zum 1.1.2000 der Abs. 10 gestrichen worden. Mit dem Gesetz zur Einführung des Wohnortprinzips bei Honorarvereinbarungen für Ärzte und Zahnärzte v. 11.12.2001 (BGBl. I S. 3526) ist Abs. 7 mit Wirkung zum 1.1.2002 neu gefasst worden. Aufgrund des Gesetzes zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Modernisierungsgesetzes – GMG) v. 14.11.2003 (BGBl. I S. 2190) sind in Abs. 1 die Sätze 3 und 4 mit Wirkung zum 1.1.2004 angefügt worden. Mit dem Gesetz zur Änderung des Vertragsarztrechts und anderer Gesetze (Vertragsarztrechtsänderungsgesetz – VÄndG) v. 22.12.2006 (BGBl. I S. 3439) ist Abs. 7 um Satz 3 mit Wirkung zum 1.1.2007 ergänzt worden.

Aufgrund des Gesetzes zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes – GKV-WSG) v. 26.3.2007 (BGBl. I S. 378) sind mit Wirkung zum 1.7.2007 Abs. 1 Satz 3 geändert sowie die Abs. 3a bis 3c eingefügt worden. Mit Wirkung zum 1.7.2008 sind in Abs. 7a Satz 2 die Spitzenverbände der Krankenkassen durch den Spitzenverband Bund der Krankenkassen ersetzt worden (vgl. Art. 2 Nr. 8a Buchst. b i. V. m. Art. 46 Abs. 9 GKV-WSG). Mit Wirkung zum 1.1.2009 ist durch Abs. 3a Satz 1 der Sicherstellungsauftrag auf den in der privaten Krankenversicherung gültigen brancheneinheitlichen Basistarif ausgedehnt worden.

Mit dem Gesetz zur Verbesserung der Versorgungsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Versorgungsstrukturgesetz – GKV-VStG) v. 22.12.2011 (BGBl. I S. 2983) sind mit Wirkung zum 1.1.2012 Abs. 1 Satz 2 geändert und die Sätze 3 und 4 eingefügt worden; außerdem sind Abs. 7 Satz 1 geändert sowie in Abs. 7a Satz 1 die Wörter "ab dem 1. Januar 2009" gestrichen worden.

Durch das Gesetz zur Beseitigung sozialer Überforderung bei Beitragsschulden in der Krankenversicherung v. 15.7.2013 (BGBl. I S. 2423) ist Abs. 3a Satz 1 mit Wirkung zum 1.8.2013 dahingehend ergänzt worden, dass nach den Wörtern "des Versicherungsaufsichtsgesetzes" die Wörter "und dem Notlagentarif nach § 12h des Versicherungsaufsichtsgesetzes" eingefügt worden sind.

Mit dem Gesetz zur Modernisierung der Finanzaufsicht über Versicherungen (VAG) v. 1.4.2015 (BGBl. I S. 434) wurden mit Wirkung zum 1.1.2016 in Abs. 3a Satz 1 die Wörter "Basistarif nach § 12 Abs. 1a des Versicherungsaufsichtsgesetzes und dem Notlagentarif nach § 12h des Versicherungsaufsichtsgesetzes" durch die Wörter "Basistarif nach § 152 Absatz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes und dem Notlagentarif nach § 153 des Versicherungsaufsichtsgesetzes" ersetzt. Eine redaktionelle Anpassung ist ebenfalls in Abs. 3b Satz 2 erfolgt, indem die Wörter "§ 12 Abs. 1d des Versicherungsaufsichtsgesetzes" durch die Wörter "§ 158 Abs. 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes" ersetzt werden (vgl. Art. 2 Nr. 21 des Gesetzes).

Aufgrund des Gesetzes zur Stärkung der Versorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Versorgungsstärkungsgesetz – GKV-VSG) v. 16.7.2015 (BGBl. I S. 1211) sind mit Wirkung zum 23.7.2015 der Abs. 1 Satz 2 bis 4 aufgehoben und stattdessen die Abs. 1a und 1b eingefügt worden.

Durch Art. 6 des Gesetzes zur Reform der Strukturen der Krankenhausversorgung (Krankenhausstrukturgesetz – KHSG) v. 10.12.2015 (BGBl. I S. 2229) sind mit Wirkung zum 1.1.2016 in Abs. 1b Satz 2 nach dem Wort sicherstellen ein Semikolon und die Wörter "hierzu sollen sie entweder Notdienstpraxen in oder an Krankenhäusern einrichten oder Notfallambulanzen der Krankenhäuser unmittelbar in den Notdienst einbinden" eingefügt worden.

Mit dem Gesetz für schnellere Termine und bessere Versorgung (Terminservice- und Versorgungsgesetz – TVSG) v. 6.5.2019 (BGBl. I S. 646) sind mit Wirkung zum 11.5.2019 in Abs. 1a Satz 1 das Wort "fachärztlichen" durch das Wort "vertragsärztlichen" ersetzt und der S...

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