Rz. 7

Die HzV ist in Abs. 1 als besondere hausärztliche Versorgung definiert. Dies schließt vom Wortlaut her zunächst ein, dass die HzV neben die hausärztliche Versorgung nach § 73 tritt, dann aber über die hausärztliche Versorgung hinaus Besonderheiten bietet. Die im Gesamtvertrag mit der KV geregelte hausärztliche Versorgung nach § 73 wird damit aber keineswegs abqualifiziert, sondern sie erfüllt auch losgelöst von der HzV alle Vorgaben, Bedingungen und qualitativen Anforderungen, die im Gesetz bzw. vom Gemeinsamen Bundesausschuss sowie in den Bundesmantelverträgen (BMV-Ä und Arzt/Ersatzkassenvertrag) für die hausärztliche Regelversorgung vorgegeben sind. Die HzV in der gesetzlichen Krankenversicherung umfasst deshalb wesentlich mehr als das, was, wie vorher ausgeführt, die private Krankenversicherung unter der besonderen hausärztlichen Versorgung anbietet.

Die Bereinigungsvorschriften nach Abs. 7 machen deutlich, dass die HzV sowohl die Leistungen der hausärztlichen Versorgung nach § 73 umfasst als auch die Zusatzleistungen, die ggf. im Vertrag über die HzV vereinbart werden. Die Besonderheiten bezogen auf den Leistungserbringer sind in Abs. 2 geregelt, wobei die dort beispielhaft genannten Anforderungen (vgl. "insbesondere") zur Verbesserung der Versorgungsqualität und für die Erschließung von Wirtschaftlichkeitsreserven als gesetzliche Mindestanforderungen unverzichtbar sind. Allgemein ist zunächst in Abs. 2 HS 1 ausgeführt, dass die Anforderungen über den vom Gemeinsamen Bundesausschuss bzw. die im BMV-Ä geregelten Anforderungen (vgl. Anlage 5 zum BMV-Ä-Vertrag über die hausärztliche Versorgung) liegen müssen. Würden die Anforderungen unterhalb oder nur gleich hoch liegen, wäre dies keine besondere hausärztliche Versorgung. Unter Anforderungen an die HzV fallen auch solche, die es für einen Patienten, insbesondere mit Blick auf seinen ärztlichen Behandlungsbedarf und -ablauf, vorteilhaft erscheinen lassen, sich freiwillig für die Teilnahme an der HzV zu entscheiden. Darauf wird insbesondere die Krankenkasse achten müssen, wenn der selektive Vertrag über die HzV entwickelt wird bzw. zielführend umgesetzt werden soll. Weshalb in Abs. 2 die "Bundesmantelverträge" aufgeführt sind, hängt damit zusammen, dass im Primärkassenbereich und im Ersatzkassenbereich jeweils Bundesmantelverträge-Ärzte existieren, die aber für die Praxis inhaltsgleich gestaltet sind. Dass der Bundesmantelvertrag-Zahnärzte nicht gemeint ist, erklärt sich bereits daraus, dass es in der vertragszahnärztlichen Versorgung keine HzV gibt.

 

Rz. 8

Das Besondere an der HzV bezieht sich auf die ärztlichen Leistungserbringer (Hausärzte gemäß § 73 Abs. 1a, zugelassene medizinische Versorgungszentren, Managementgesellschaften, welche durch ihre Ärzte die hausarztzentrierte Versorgung anbieten), die durch eine auf die HzV ausgerichtete, ständige Fort- und Weiterbildung qualifiziert sind, die HzV nach dem jeweils abgeschlossenen Versorgungsvertrag durchzuführen.

Die 4 in Abs. 2 enthaltenen Anforderungsbeispiele normieren den besonders qualifizierten Hausarzt und zielen auf die Verbesserung der Pharmakotherapie, den Einsatz wissenschaftlich begründeter und zugleich praxiserprobter Behandlungsleitlinien für die hausärztliche Versorgung, die Konzentration der ärztlichen Fortbildung auf hausarzttypische Problemfelder sowie auf die Einrichtung eines hausarztspezifischen einrichtungsinternen Qualitätsmanagements. Die unter Nr. 1 bis 4 genannten Anforderungen sind feste Bestandteile der HzV (vgl. "genügt"), können aber darüber hinaus ausgebaut werden, was sich aus dem Wort "insbesondere" ergibt. Gerade die Pharmakotherapie spielt in der hausärztlichen und damit auch in der HzV eine für die Arzneimittelausgaben entscheidende Rolle, weil in der gesetzlichen Krankenversicherung ca. 70 % der Arzneimittelverordnungen von Hausärzten ausgestellt werden. Die Behandlung nach den speziell für die hausärztliche Versorgung wissenschaftlich entwickelten, evidenzbasierten und praxiserprobten Leitlinien (vgl. Abs. 2 Nr. 2) stellt für den besonders qualifizierten Hausarzt eine Handlungsempfehlung dar, die ihn allerdings nicht davon entbindet, im jeweiligen Behandlungsfall die adäquate Diagnostik und Behandlung durchzuführen, die ggf. von den genannten Leitlinien auch abweichen können. Damit bleibt die grundsätzlich bestehende Verantwortung des Arztes für die Diagnostik und Therapie im jeweiligen Behandlungsfall unangetastet. Die Konzentration der ärztlichen Fortbildung auf hausarzttypische Behandlungsprobleme (Abs. 2 Nr. 3) und das Qualitätsmanagement nach Abs. 2 Nr. 4 bedeuten für die an der HzV teilnehmenden Ärzte i. d. R. keinen zusätzlichen oder erhöhten Aufwand, weil sie damit gleichzeitig ihren ohnehin bestehenden gesetzlichen Verpflichtungen zur Fortbildung (vgl. § 95d) und zum internen Qualitätsmanagement (vgl. § 135a) nachkommen können.

Die bundesweit anzuwendenden Einzelheiten zu den Qualitäts- und Qualifikationsanforderungen an den qualifizierten Hausarzt hat der D...

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