Rz. 61

Für jede Meldung klinischer Daten an ein förderfähiges klinisches Krebsregister nach Abs. 1 (vgl. Rz. 42 ff.) ist den Leistungserbringern vom jeweiligen klinischen Krebsregister eine Meldevergütung zu zahlen (Satz 1). Der Datensatz muss vollständig sein. Die zu übermittelnden Daten richten sich nach Landesrecht (z. B. Krebsregistergesetz – KRG NRW). Die Meldevergütung im Fall einer vollständigen Meldung an ein klinisches Krebsregister ist an den zur Meldung Verpflichteten zu zahlen. Damit ist sichergestellt, dass die klinischen Krebsregister die vollständigen Daten erhalten und damit in der Lage sind, die Fördervoraussetzungen (Abs. 4) einzuhalten. Damit wird zugleich Rechtssicherheit für die Meldenden geschaffen (BT-Drs. 19/28185 S. 59).

 

Rz. 62

Die Meldevergütung ist auch für Meldungen zu entrichten, die prognostisch ungünstige nicht-melanotische Hautkrebsarten und ihre Frühstadien betreffen (Satz 2).

 

Rz. 63

Die Meldevergütung (Rz. 61) wird dem klinischen Krebsregister von der Krankenkasse erstattet, bei der der gemeldete Patient versichert ist (Satz 3). Durch die Regelung wird der Dokumentations- und Meldeaufwand der Leistungserbringer abgegolten und die Bereitschaft zur Mitwirkung an der klinischen Krebsregistrierung gestärkt (BT-Drs. 17/11267 S. 31). Die Zahlung von Meldevergütungen dient demnach einer möglichst vollzähligen Erfassung der Krebserkrankungen, die für die Erlangung valider Datengrundlagen in der klinischen Krebsregistrierung von wesentlicher Bedeutung ist.

 

Rz. 64

(unbesetzt)

 

Rz. 65

Die Höhe der einzelnen Meldevergütungen vereinbart der GKV-Spitzenverband mit der Deutschen Krankenhausgesellschaft und den Kassenärztlichen Bundesvereinigungen (Satz 4). Die Regelung ermöglicht auch, differenzierte Vergütungshöhen vorzusehen (BT-Drs. 17/11267 S. 31). Dabei kann z. B. nach dem Ersteller (z. B. behandelnder Arzt oder Pathologe) und der Form (z. B. Übersendung von Arztbriefen oder Ausfüllen eines Dokumentationsbogens) unterschieden werden.

 

Rz. 65a

Am 15.12.2014 wurde eine Vereinbarung über die Meldevergütungen für die Übermittlung klinischer Daten an klinische Krebsregister nach § 65c Abs. 6 Satz 5 SGB V (Krebsregister-Meldevergütung-Vereinbarung) getroffen. Auf dieser Grundlage wurde durch Schiedsspruch v. 24.2.2015 die Meldevergütung festgesetzt:

  1. Meldung einer Diagnosestellung eines Tumors nach hinreichender Sicherung (§ 2 Abs. 1 Satz 3 Buchst. a Krebsregister-Meldevergütung-Vereinbarung v. 15.12.2014) 18,00 EUR
  2. Meldung von Verlaufsdaten (§ 2 Abs. 1 Satz 3 Buchst. b Krebsregister-Meldevergütung-Vereinbarung v. 15.12.2014) 8,00 EUR
  3. Meldung von Therapie- und Abschlussdaten (§ 2 Abs. 1 Satz 3 Buchst. c Krebsregister-Meldevergütung-Vereinbarung v. 15.12.2014) 5,00 EUR
  4. Meldung eines histologischen oder labortechnischen oder zytologischen Befundes (§ 2 Abs. 1 Satz 3 Buchst. d Krebsregister-Meldevergütung-Vereinbarung v. 15.12.2014) 4,00 EUR
  5. Vergütungsabschlag für zahnärztliche Diagnosemeldung ohne Angabe des ICD-Codes (§ 2 Abs. 1 Satz 4 < Protokollnotiz > Krebsregister-Meldevergütung-Vereinbarung v. 15.12.2014) 3,00 EUR
 

Rz. 65b

Die Vereinbarung kann von jedem Vertrags-/Vereinbarungspartner mit einer Frist von 6 Monaten zum Jahresende ordentlich gekündigt werden. Die Inhalte der gekündigten Vereinbarung gelten bis zum Abschluss einer neuen Vereinbarung fort.

 

Rz. 65c

Kommt nach einer Kündigung innerhalb von 6 Monaten keine neue Vereinbarung zustande, ist ein neues Schiedsverfahren einzuleiten (vgl. Rz. 68). Die Frist von 6 Monaten kann durch die Vertrags-/Vereinbarungspartner einvernehmlich verlängert werden.

 

Rz. 65d

Die Vereinbarungspartner (Satz 4) überprüfen in regelmäßigen Abständen die einzelnen Meldevergütungen und passen diese an, wenn sie nicht mehr angemessen sind (Satz 5).

 

Rz. 66

Wenn die privaten Krankenversicherungsunternehmen den klinischen Krebsregistern die Kosten für Meldevergütungen von Daten privat krankenversicherter Personen erstatten, tritt der Verband der Privaten Krankenversicherung bei der Vereinbarung (vgl. Rz. 65) an die Seite des GKV-Spitzenverbandes (Satz 6). Die Regelung entspricht der Beteiligung an der Erarbeitung der Fördervoraussetzungen (vgl. Rz. 35 ff.).

 

Rz. 67

Die Träger der Kosten in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen nach beamtenrechtlichen Vorschriften werden an der Seite des GKV-Spitzenverbandes an der Vereinbarung über die Meldevergütung beteiligt, wenn sie den klinischen Krebsregistern einen Teil der Kosten für Meldevergütungen erstatten (Satz 7). Die Regelung entspricht der in Satz 6 enthaltenen Vorschrift (vgl. Rz. 66, 40 f.).

 

Rz. 68

Wird eine Vereinbarung über Meldevergütungen ohne eine Folgevereinbarung ganz oder teilweise beendet, entscheidet das sektorenübergreifende Schiedsgremium auf Bundesebene nach § 89a (Satz 8).

 

Rz. 69-72

(unbesetzt)

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