Rz. 12

Modellvorhaben können nur mit zugelassenen Leistungserbringern oder Gruppen von ihnen vereinbart werden (Satz 1). Nicht zugelassene Leistungserbringer sind von einer Beteiligung an Modellvorhaben ausgeschlossen. Die Vorschrift verhindert damit, dass durch eine Teilnahme von nicht zugelassenen Leistungserbringern der Kreis der an der Durchführung der gesetzlichen Krankenversicherung Beteiligten (z. B. Heilpraktiker und Ärzte, die nicht Vertragsbehandler sind), erweitert wird. Ausdrücklich erstrecken sich die Vorschriften des Zehnten Abschnitt s des Dritten Kapitels auch auf die Vertragszahnärzte.

 

Rz. 13

Vertragspartner einer Vereinbarung kann auf Seiten des Leistungserbringers nur der sein, dessen Zulassung sich auf den Leistungsbereich erstreckt, der auch Gegenstand des Modellvorhabens ist.

 

Rz. 14

Vertragspartner für den Bereich der ärztlichen Behandlung sind ausschließlich einzelne Vertragsärzte, Gemeinschaften von Vertragsärzten oder Kassenärztliche Vereinigungen (Satz 2). Kosten werden nur bei der tatsächlichen Behandlung des Versicherten durch Vertragsärzte erstattet (BSG, Urteil v. 10.2.1993, 1 RR 1/92).

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