Rz. 30

Modellvorhaben können unter den Voraussetzungen des Abs. 1 vorsehen, dass Angehörige der im Pflegeberufegesetz (ab 1.1.2020), Krankenpflegegesetz und im Altenpflegegesetz geregelten Berufe

  • die Verordnung von Verbandsmitteln und Pflegehilfsmitteln sowie
  • die inhaltliche Ausgestaltung der häuslichen Krankenpflege einschließlich deren Dauer

vornehmen (Satz 1).

Dazu gehören Gesundheits- und Krankenpfleger, Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger (§ 1 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Berufe in der Krankenpflege – Krankenpflegegesetz) und Altenpfleger (§ 1 Satz 1 des Gesetzes über die Berufe in der Altenpflege – Altenpflegegesetz). Die Aufzählung übertragbarer Leistungen ist abschließend. Ausübende Personen müssen für die Tätigkeit durch ihre Ausbildung qualifiziert sein. Das Modellvorhaben muss die entsprechenden Voraussetzungen definieren. Eine selbstständige Ausübung der Heilkunde ist ausgeschlossen, da diese nur Ärzten erlaubt ist.

 

Rz. 31

Modellvorhaben können vorsehen, dass Physiotherapeuten (Masseur und medizinischer Bademeister, Physiotherapeut; § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Masseur- und Physiotherapeutengesetzes) unter den in Satz 1 genannten Voraussetzungen (Qualifikation, Definition im Modellvorhaben, keine selbstständige Ausübung der Heilkunde) die Auswahl und die Dauer der physikalischen Therapie und die Frequenz der Behandlungseinheiten selbstständig bestimmen (Satz 2; weggefallen mit dem 11.5.2019).

 

Rz. 32

Satz 2 gilt seit dem 23.7.2015 für ergotherapeutische Behandlungen durch Ergotherapeuten (Satz 3; weggefallen mit dem 11.5.2019). Zugelassen sind Ergotherapeuten mit einer Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 des Gesetzes über den Beruf der Ergotherapeutin und des Ergotherapeuten (Ergotherapeutengesetz).

 

Rz. 32a

Verordnungen von Physiotherapeuten und Ergotherapeuten über die Auswahl und Dauer der Therapie und die Frequenz der Behandlungseinheiten sind mit dem neuen § 125a bei bestimmten Indikationen in die Regelversorgung übernommen worden. Die Sätze 2 und 3 waren damit nicht mehr relevant.

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