Rz. 1

Die Vorschrift ist am 1.1.1989 durch das Gesetz zur Strukturreform im Gesundheitswesen (Gesundheits-Reformgesetz – GRG) v. 20.12.1988 (BGBl. I S. 2477) in Kraft getreten. Die Vorschrift enthielt die für alle Erprobungsregelungen geltenden Grundsätze.

 

Rz. 2

Durch das Zweite Gesetz zur Neuordnung von Selbstverwaltung und Eigenverantwortung in der gesetzlichen Krankenversicherung (2. GKV-Neuordnungsgesetz – 2. GKV-NOG) v. 23.6.1997 wurde die Vorschrift v. 1.7.1997 an neu gefasst. Die Möglichkeit neuer Versorgungsformen wurde erheblich erweitert. Im SGB V nicht vorgesehene Leistungen der Krankenbehandlung können modellweise finanziert werden.

 

Rz. 3

Das Gesetz zur Stärkung der Solidarität in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Solidaritätsstärkungsgesetz – GKV-SolG) v. 19.12.1998 (BGBl. I S. 3853) hat zum 1.1.1999 Abs. 5 geändert und einen weiteren Satz angefügt. Danach sind in der Satzung nicht alle Einzelheiten von Modellvorhaben zu regeln, sondern nur die wesentlichen Gegenstände und Inhalte. Verträge über Modellvorhaben sind der Aufsichtsbehörde vorzulegen.

 

Rz. 4

Das Gesetz zur Reform der gesetzlichen Krankenversicherung ab dem Jahr 2000 (GKV-Gesundheitsreformgesetz 2000) v. 22.12.1999 (BGBl. I S. 2626) ändert vom 1.1.2000 an Abs. 4 Satz 2 und bezieht sich auf den Ausschuss nach § 137 c Abs. 2 und die Beschlüsse nach § 137 c Abs. 1.

 

Rz. 5

In Abs. 3 Satz 1 wurden mit Wirkung zum 30.4.2002 durch das Gesetz zur Einführung des diagnose-orientierten Fallpauschalensystems für Krankenhäuser (Fallpauschalengesetz – FPG) v. 23.4.2002 die Wörter "des Krankenhausentgeltgesetzes" eingefügt.

 

Rz. 6

Das Gesetz zur Änderung des Apothekengesetzes v. 21.8.2002 (BGBl. I S. 3352) hat mit Wirkung vom 28.8.2002 Abs. 3 Satz 1 erneut geändert, Abs. 3 Satz 4 wurde angefügt, Abs. 3a eingefügt und Abs. 5 Satz 4, 5 angefügt.

 

Rz. 7

Das Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Modernisierungsgesetz – GMG) v. 14.11.2003 (BGBl. I S. 2190) hat vom 1.1.2004 an Abs. 4 Satz 1 geändert. Die Wörter "die Bundesausschüsse" werden durch die Wörter "der Gemeinsame Bundesausschuss" und das Wort "haben" durch das Wort "hat" ersetzt und die Wörter "der Ausschuss nach § 137 c Abs. 2" werden gestrichen.

 

Rz. 8

Durch das Gesetz zur strukturellen Weiterentwicklung der Pflegeversicherung (Pflege-Weiterentwicklungsgesetz) v. 28.5.2008 (BGBl. I S. 874) wurden mit Wirkung zum 1.7.2008 Abs. 3b und 3c eingefügt. Die Bestimmungen erlauben die Substitution ärztlicher Leistungen im Rahmen von Modellvorhaben.

 

Rz. 9

Das Gesetz zur Neuausrichtung der Pflegeversicherung (Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz – PNG) v. 23.10. 2012 (BGBl. I S. 2246) hat vom 30.10.2012 an Abs. 2 geändert. Danach können Krankenkassen auch Modellvorhaben zu Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft durchführen oder vereinbaren.

 

Rz. 10

Das Gesetz zur Stärkung der Versorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Versorgungsstärkungsgesetz – GKV-VSG) v. 16.7.2015 (BGBl. I S. 1211) fügt Abs. 3b zum 23.7.2015 einen Satz 3 an. Abs. 5 Satz 1 wird aufgehoben. Modellvorhaben können auf weitere Physiotherapeuten ausgedehnt werden. Die Einzelheiten der Modellvorhaben sind nicht in der Satzung zu regeln, sondern können im Vertrag mit den Leistungserbringern und in den Teilnahmeerklärungen der Versicherten enthalten sein.

 

Rz. 10a

Das Gesetz für sichere digitale Kommunikation und Anwendungen im Gesundheitswesen sowie zur Änderung weiterer Gesetze v. 21.12.2015 (BGBl. I S. 2408) hebt zum 29.12.2015 Abs. 3a Satz 5 auf. Der bisherige Satz 6 wird Satz 5. Die Streichung dient der Rechtsbereinigung, da seit dem 1.1.2015 die Krankenversichertenkarte ungültig ist und für die Regelung zur Erweiterung der Krankenversichertenkarte kein Bedarf mehr besteht.

 

Rz. 10b

Durch Art. 161 des Gesetzes zum Abbau verzichtbarer Anordnungen der Schriftform im Verwaltungsrecht des Bundes v. 2.3.2017 (BGBl. I S. 626) ist zum 5.4.2017 Abs. 3a Satz 3 um die Wörter "oder elektronisch" ergänzt worden. Versicherte können auch elektronisch informiert werden, wenn Modellvorhaben von Vorschriften zum Schutz der Sozialdaten abweichen.

 

Rz. 10c

Art. 3 des Gesetzes zur Reform der Pflegeberufe (Pflegeberufereformgesetz – PflBReG) v. 17.7.2017 (BGBl. I S. 2581) ergänzt mit Wirkung zum 1.1.2020 Abs. 3b Satz 1 und fasst Abs. 3c neu. Die Anpassungen sind im Hinblick auf die im Pflegeberufegesetz neu geregelte Pflegeausbildung erforderlich. Die bisherigen Bezüge zu Vorschriften des Krankenpflege- und des Altenpflegegesetzes werden aktualisiert.

 

Rz. 10d

Art. 1 Nr. 28a des Gesetzes für schnellere Termine und bessere Versorgung (Terminservice- und Versorgungsgesetz – TSVG) v. 6.5.2019 (BGBl. I S. 646) änderte die Norm zum 11.5.2019. Abs. 3b Satz 2, 3 wurde aufgehoben, weil die erweiterte Versorgungsverantwortung von Physiotherapeuten und Ergotherapeuten in die Regelversorgung übernommen wurde und Modellvorhaben dazu nicht mehr erforderlich sind. Abs. 3d wurde angefügt. Der Text entspricht dem weggefallenen § 64d Abs. 4.

 

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