Rz. 14

Abweichend von Abs. 2 Satz 1 bis 3 ist bei Versicherten,

  1. die Hilfe zum Lebensunterhalt oder zur Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII oder die ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem BVG oder nach einem anderen Gesetz, das dieses für anwendbar erklärt,
  2. bei denen die Kosten der Unterbringung in einem Heim oder einer ähnlichen Einrichtung von einem Träger der Sozialhilfe oder der Kriegsopferfürsorge getragen werden,

sowie für den in § 264 genannten Personenkreis als Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt für die gesamte Bedarfsgemeinschaft nur der Regelsatz für die Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 SGB XII maßgebend. Der Regelsatz nach der Regelbedarfsstufe 1 beträgt seit 1.1.2018 416,00 EUR monatlich.

Bei Versicherten, die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II erhalten, ist abweichend davon als Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt für die gesamte Bedarfsgemeinschaft nur der Regelbedarf nach § 20 Abs. 2 Satz 1 SGB II maßgeblich. Die monatliche Regelleistung beträgt seit 1.1.2017 bundeseinheitlich 409,00 EUR für Personen, die allein stehend oder allein erziehend sind oder deren Partner minderjährig ist.

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