Rz. 1c

§ 62 enthält einen Rechtsanspruch auf Befreiung von Zuzahlungen. Die Krankenkasse ist unabhängig von einem Antrag verpflichtet, dem Versicherten bei Erreichen der Belastungsgrenze eine Bescheinigung darüber zu erteilen, dass für den Rest des Kalenderjahres keine Zuzahlungen mehr zu leisten sind. Dadurch sollen die Versicherten einerseits vor finanziellen Überforderungen geschützt, andererseits aber auch mit zumutbaren Zuzahlungen belastet werden. Die Freistellung von Zuzahlungen tritt kraft Gesetzes ein, sobald die Belastungsgrenze erreicht ist.

Die Regelungen sind für alle Krankenkassen gleichermaßen verbindlich. Damit will der Gesetzgeber erreichen, dass bei einheitlichen Beurteilungskriterien gleiche Maßstäbe angewendet und die Regelungen über die Belastungsgrenze nicht als Mittel des Wettbewerbs eingesetzt werden. Darüber hinaus liegt dem Härteausgleich das Solidarprinzip zugrunde, insbesondere in der Abgrenzung zur Eigenverantwortung des Versicherten.

Seit 1.1.2001 gelten für alle Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung in den alten und neuen Bundesländern die gleichen (West-)Bedingungen, Grenzen und Werte. Auch im Bereich der Härtefallregelungen wurden die Befreiungsgrenzen auf West-Niveau angehoben.

Auch nach dem Wegfall der Praxisgebühr zum 1.1.2013 – 10,00 EUR beim ersten Arzt- oder Zahnarztbesuch je Quartal – liegt die jährliche Belastungsgrenze für Zuzahlungen bei 2 % des Bruttoeinkommens und für chronisch Kranke bei 1 %.

Während Abs. 1 die Höhe der Zuzahlungen, die Versicherte zu leisten haben, bis zu einer bestimmten Belastungsgrenze regelt und dabei die Belastungsgrenzen in Prozentwerten der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt aller Haushaltsangehörigen beschreibt, enthält Abs. 2 die Ermittlung der Belastungsgrenzen. Zweckgebundene Einkünfte werden nicht berücksichtigt. Für Bezieher bestimmter Sozialleistungen (z. B. Hilfe zum Lebensunterhalt oder Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung) wird die Belastungsgrenze für die Bedarfsgemeinschaft durch den Regelsatz für den Haushaltsvorstand nach dem SGB XII bzw. dem Alleinstehenden-Regelbedarf nach dem SGB II bestimmt. In Abs. 3 ist die Ausstellung der Bescheinigung durch die Krankenkasse für die Befreiung von Zuzahlungen geregelt.

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