Rz. 2

Die Vorschrift fasst den größten Teil der Zuzahlungsregelungen zusammen (Albers, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB V, 4. Aufl., § 61 Rz. 8). Die einzelnen Zuzahlungsvorschriften beziehen sich darauf und sorgen für die notwendige Rechtsklarheit. Es bedarf insofern in den Einzelvorschriften nicht ständiger Wiederholungen des Satzes 1 (vgl. BT-Drs. 15/1525 S. 95). Es gilt jedoch weiterhin eine Belastungsgrenze (vgl. die Komm. zu § 62), die den Versicherten vor einer Überforderung durch Zuzahlungen schützt.

Die Vorschrift enthält 3 verschiedene Arten der Zuzahlung:

  • Einen Vom-Hundert-Satz des Abgabepreises der Leistung, begrenzt durch einen in Euro benannten Mindest- und Höchstwert (Satz 1),
  • einen in Euro benannten Betrag je Kalendertag (Satz 2) und
  • einen Vom-Hundert-Satz der Kosten in Verbindung mit einem fixen in Euro benannten Wert je Verordnung (Satz 3).

Die Regelung in Satz 1 ist der Normalfall, während die Vorschriften in Satz 2 und 3 Spezialregelungen für bestimmte Arten der Versorgung beinhalten.

Eine vollständige Befreiung, wie in § 61 a. F. bei geringen Bruttoeinnahmen bzw. beim Bezug bestimmter Sozialleistungen, ist im geltenden Recht nicht enthalten.

§ 61 ist abschließend für alle Krankenkassen gleichermaßen verbindlich, damit die Zuzahlungsregelungen nicht als Mittel des Wettbewerbs eingesetzt werden können und das Verhalten der Versicherten beim Zugriff auf die gesetzlichen Leistungen gesteuert wird.

Für Versicherte, die an besonderen Versorgungsformen nach §§ 63, 73b137f oder 140a teilnehmen, kann die Krankenkasse in ihrer Satzung Zuzahlungsermäßigungen vorsehen (§ 53 Abs. 3 Satz 2). Auch kann sie für Arzneimittel, für die eine Vereinbarung nach § 130a Abs. 8 besteht, die Zuzahlung um die Hälfte ermäßigen oder aufheben, wenn hieraus Einsparungen zu erwarten sind (vgl. § 31 Abs. 3 Satz 5).

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