Rz. 8

Die Kostenübernahme beschränkt sich nach Abs. 3 auf die reinen, im Zusammenhang mit einer Leistung der Krankenkasse notwendig werdenden Fahrkosten. Verpflegungs- und Übernachtungskosten sowie Kosten eines Gepäcktransports werden nicht übernommen (Ausnahme: § 18), wohl aber Kosten medizinisch notwendig werdender Familienheimfahrten oder Besuchsfahrten von Familienangehörigen zur Behandlungsstätte des Versicherten bei lange dauernder Behandlung. § 53 SGB IX sieht als ergänzende Leistung zur Rehabilitation die Übernahme der erforderlichen Reisekosten auch für Familienheimfahrten vor. Darunter fallen auch die bei längeren stationären Reha-Maßnahmen für die Psyche des Patienten wichtigen Familienheimfahrten bzw. Besuchsfahrten von Familienangehörigen. Sie sind Fahrten, deren Kosten die Krankenkasse zu übernehmen hat, soweit sie je Fahrt den sich nach § 61 Satz 1 ergebenden Betrag übersteigen. Hin- und Rückfahrt gelten dabei grundsätzlich als getrennte Fahrten, für die jeweils die Zuzahlung zu entrichten ist. Allerdings wird eine kombinierte vor-, voll- und teilstationäre Behandlung als Einheit betrachtet, so dass der Eigenanteil nur für die erste und die letzte Fahrt zu entrichten ist.

Auch die für eine notwendige Begleitperson entstehenden Fahrkosten sind zu übernehmen. Dabei kann die Begleitung des Versicherten nicht nur aus medizinischen Gründen, sondern auch aus anderen Gründen (Behinderung, Alter des Versicherten) notwendig werden. Allgemeine Besuchsfahrten von Angehörigen sind nicht zu finanzieren. Entstehen Fahrkosten für eine erforderliche Begleitperson, so sind diese Fahrkosten sowie die dem Versicherten entstehenden Fahrkosten als Einheit zu sehen. Daher sind bei der ggf. erforderlichen Prüfung, ob der Selbstbehalt des sich nach § 61 ergebenden Betrages überschritten wird, die Fahrkosten für den Versicherten und die Begleitperson zusammenzurechnen. Der Versicherte und die Begleitperson sind alsdann insgesamt nur einmal mit dem sich nach § 61 Satz 1 ergebenden Betrag je einfache Fahrt zu belasten. Hat der Versicherte die Fahrkosten für die erforderliche Begleitperson getragen, so sind diese im Rahmen von § 62 zu berücksichtigen.

Der Weg zum Krankenhaus gilt selbst dann nur als eine Fahrt, wenn mehrere Rettungsfahrzeuge an dem Transport mitgewirkt haben.

Die Rangfolge der in Anspruch zu nehmenden Transportmittel richtet sich nach der medizinischen Notwendigkeit im Einzelfall. Entsprechend ist auch die Höhe der jeweils anzuerkennenden Aufwendungen gesetzlich festgelegt.

 

Rz. 8a

Der Anspruch auf Fahrkostenerstattung erfasst grundsätzlich nur die räumlich kürzeste Wegstreckendistanz zum nächsterreichbaren Leistungserbringer (BSG, Urteil v. 8.9.2015, B 1 KR 27/14 R). Will ein Versicherter aus zwingenden medizinischen oder wertungsmäßig hiermit vergleichbaren Gründen nicht zum räumlich nächsterreichbaren Leistungserbringer, hat die Krankenkasse auch zusätzliche Fahrkosten zu dem nächsterreichbaren nicht ablehnungsfähigen Behandler zu übernehmen.

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