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Für die Leistung ist die Krankenkasse zuständig, bei der am Tag der Fahrt eine Versicherung besteht. Insofern erfolgt bezüglich der Leistungsabgrenzung bei einem Krankenkassenwechsel keine Kopplung an die der Fahrt zugrunde liegende Leistung der Krankenkasse. Dadurch werden Unsicherheiten bei der Feststellung der leistungspflichtigen Krankenkasse – etwa bei Fahrten zur Aufnahme in eine stationäre Behandlung – vermieden, weil nicht abgewartet werden muss, an welchem Tag die Hauptleistung i. S. d. Bundespflegesatzverordnung als Kriterium für die Leistungsabgrenzung bei Fallpauschalfällen erbracht wurde.

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