Rz. 12

Benutzt der Versicherte ein privates Kraftfahrzeug, so ist der jeweils aufgrund des Bundesreisekostengesetzes (BRKG) festgesetzte Höchstbetrag für Wegstreckenentschädigung von 30 Cent pro gefahrenen km zu erstatten, höchstens jedoch die Kosten, die bei Inanspruchnahme eines ansonsten öffentlichen Verkehrsmittels, Taxis, Mietwagens, Krankenkraftwagens oder Rettungsfahrzeugs entstanden wären (Abs. 3 Nr. 4). Insofern ist eine Vergleichsberechnung durchzuführen.

Dabei kann es sich um das Kfz des Versicherten, das eines Angehörigen oder ein anderes Kfz handeln. Um den notwendigen Vergleich zu ermöglichen, ist durch Vorlage einer entsprechenden ärztlichen Bescheinigung nachzuweisen, dass aus medizinischen Gründen die Fahrt mit einem Taxi, Mietwagen, Krankenkraftwagen oder Rettungsfahrzeug angezeigt gewesen war. Ohne eine entsprechende Bescheinigung ist die Erstattung auf den BRKG-Höchstbetrag zu beschränken. Künftige Anpassungen gelten auch für die km-Pauschale der gesetzlichen Krankenversicherung. Aufgrund der Bindung an das BRKG ist sichergestellt, dass für eine notwendige Begleitperson ein Betrag von 2 Cent pro gefahrenen km erstattet wird.

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