Rz. 11

Die aus medizinischen Gründen notwendige Benutzung eines Krankenkraftwagens oder eines Rettungsfahrzeugs (vgl. Abs. 3 Nr. 3) ist i. d. R. durch Vorlage einer entsprechenden ärztlichen Bescheinigung nachzuweisen. In der Verordnung hat der Vertragsarzt anzugeben:

  • das medizinisch notwendige Transportmittel,
  • die Begründung der zwingenden medizinischen Notwendigkeit unter Angabe des Diagnoseschlüssels,
  • die Hauptleistung der Krankenkasse, für die der Transport als Nebenleistung erbracht wird,
  • Ausgangs- und Zielort,
  • Art des Transports,
  • Mitteilung von Krankheitsursachen und drittverursachten Gesundheitsschäden,
  • besondere Leistungen,
  • bei Fahrten zur ambulanten Behandlung den Ausnahmefall.

Anzuerkennen sind die im Rahmen der Verträge nach § 133 Abs. 1 vereinbarten Preise bzw. der im Falle einer landes- oder kommunalrechtlichen Festlegung der Beförderungsentgelte von der Krankenkasse ggf. vorgesehene Festbetrag (§ 133 Abs. 2).

Kommt eine Fahrt mit einem Rettungsfahrzeug nicht zustande, weil etwa der Versicherte zwischenzeitlich verstorben ist oder mit einem anderen Fahrzeug der ärztlichen Behandlung zugeführt wurde, hat die Krankenkasse dem Grunde nach keine Transportkosten zu übernehmen. Hiervor unberührt bleiben allerdings anders lautende vertragliche Regelungen vor Ort. Dies gilt entsprechend, wenn das Einsatzfahrzeug nach Verlassen des Standorts von der Zentrale zurückbeordert wird. In diesen Fällen ist bei einer Kostenübernahme durch die Krankenkasse keine Zuzahlung durch den Versicherten zu leisten.

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