Rz. 2

Unter den Begriff "Fahrkosten" i. S. d. § 60 fallen die Kosten der Fahrt mit einem privaten Kfz ebenso wie die Kosten bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel, aber auch von Taxen, Mietwagen, Krankenwagen oder Rettungsfahrzeugen (auch von Luft- bzw. Wasserfahrzeugen). Welches Fahrzeug benutzt werden kann, richtet sich nach der medizinischen Notwendigkeit im Einzelfall. Hierbei ist ein strenger Maßstab anzulegen. Der zwingende medizinische Grund ist durch den Arzt zu beurteilen und auf der Verordnung anzugeben.

Im Gegensatz zum früheren Recht werden nicht die Reisekosten übernommen, die ausdrücklich auch die Aufwendungen für Verpflegung, Übernachtungen und Gepäcktransport einschlossen, sondern nur die Fahrkosten (aber vgl. Anm. 14). Dies sind nicht Zeitvergütungen, also Entschädigungen für Lohn- und Einkommensausfall.

In Abs. 2 ist enumerativ aufgeführt, in welchen Fällen und in welchem Umfang die Krankenkasse Fahrkosten übernimmt, wenn eine Fahrt aus zwingenden medizinischen Gründen notwendig ist. Sie können sich grundsätzlich nur aus der Natur der Erkrankung ergeben. Es werden nur die Fahrkosten des im Einzelfall wirtschaftlichsten Transportmittels in tatsächlich entstandener Höhe übernommen, vornehmlich also für öffentliche Verkehrsmittel.

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