Rz. 1c

Die Vorschrift regelt unter dem Gesichtspunkt der Vergütung für zahnärztliche und zahntechnische Leistungen bei der Regelversorgung mit Zahnersatz die Beziehungen der Krankenkassen zu Zahnärzten und Zahntechnikern.

Dabei wird abweichend von § 85 Abs. 2 der GKV-Spitzenverband beauftragt, gemeinsam und einheitlich die Vergütungshöhe für die zahnärztlichen Leistungen bei den Regelversorgungen nach § 56 Abs. 2 mit der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung zu vereinbaren. Die Vorschrift regelt auch die von den Krankenkassen-Landesverbänden und den Innungsverbänden der Zahntechniker-Innungen zu schließenden Vereinbarungen. Die vom GKV-Spitzenverband und dem Verband Deutscher Zahntechniker-Innungen vereinbarten bundeseinheitlichen durchschnittlichen Preise dürfen um bis zu 5 % über- oder unterschritten werden. Damit liegt die Zuständigkeit für die Vereinbarung von Höchstpreisen bei der Regelversorgung auf der Landesebene. Die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen werden gemeinsam und einheitlich tätig. Aus den Vergütungen und Preisen leiten sich die befundbezogenen Festzuschüsse ab, während der entsprechende Anspruch des Versicherten auf diese Leistung in § 55 (vgl. die Komm. dort) definiert ist.

Während in Abs. 1 die Vergütung für die zahnärztlichen Leistungen (Honorar) bei der Regelversorgung einer vertraglichen Einigung obliegt, richten sich die Beträge für den Anteil der zahntechnischen Leistungen hinsichtlich ihres Zustandekommens und ihrer Vorgaben nach Abs. 2. Die Regelungen sind überwiegend wortgleich.

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