Rz. 2

Die Norm regelt die Leistungen für Zahnersatz einschließlich Zahnkronen und Suprakonstruktionen. Abs. 1 Satz 1 nennt die Tatbestandsmerkmale des Anspruchs. Danach ist zu prüfen, in welcher Höhe der befundbezogene Festzuschuss zu gewähren ist (Abs. 1 Satz 2 bis 8). Abs. 2 enthält den Leistungsanspruch bei Härtefällen. Abs. 3 enthält eine gleitende Härtefallregelung für Versicherte, deren Einkommen die in Abs. 2 festgesetzte Grenze übersteigt. Nach Abs. 4 hat der Versicherte die Mehrkosten zu tragen, wenn er einen über die Regelversorgung hinausgehenden gleichartigen Zahnersatz wählt. Abs. 5 regelt die Ansprüche des Versicherten, wenn er eine von der Regelversorgung abweichende, andersartige Versorgung durchführen lässt.

Die Leistung ist von der zahnärztlichen Behandlung (vgl. § 27 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, § 28 Abs. 2) und der kieferorthopädischen Behandlung (vgl. § 29) abzugrenzen.

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