Rz. 15

Die Krankenkasse kann für Mitglieder, für die der Leistungsanspruch durch das Sozialgesetzbuch beschränkt ist, einen Wahltarif anbieten. Die Satzungsbestimmung liegt im Ermessen des Satzungsgebers der Krankenkasse. In Betracht kommen Mitglieder mit einem Anspruch auf Teilkostenerstattung nach § 14 (BT-Drs. 16/3100 S. 109). Dabei handelt es sich um Dienstordnungs-Angestellte oder Beamte der Krankenkassen und ihrer Verbände, die zum Bezug von Beihilfe berechtigt sind. Der ermäßigte Beitragssatz trägt dem ausgeschlossenen Krankengeldanspruch Rechnung. Die Prämienzahlungen müssen der Höhe nach dem Anteil der ausgeschlossenen Leistung an den Gesamtausgaben der Krankenkasse entsprechen. In ihrer Satzung hat die Krankenkasse nicht nur die Mitglieder zu bezeichnen, für die der Tarif zur Verfügung steht, sondern auch die Höhe der Prämie festzulegen.

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