Rz. 11

Die Krankenkassen haben ihren Mitgliedern, deren Anspruch auf Krankengeld ausgeschlossen ist und denen bei Arbeitsunfähigkeit Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen entgeht (vgl. § 44 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3), Tarife anzubieten (Satz 1). Die Tarife enthalten Ansprüche auf Krankengeld und regeln den Beginn dieser Leistung. Ungerechtfertigte Bereicherungen insbesondere älterer Versicherter werden durch die Regelung vermieden. Damit entscheiden diese Mitglieder selbstbestimmt und freiwillig über ihre finanzielle Absicherung im Krankheitsfall. Der Satzungsgeber übt kein Ermessen hinsichtlich der Einführung entsprechender Tarife aus. Die Regelungen gehören zum Pflichtinhalt der Satzung. Ein Wahltarif kann mit dem gesetzlichen Anspruch auf Krankengeld aufgrund einer Wahlerklärung (§ 44 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3) kombiniert werden.

 

Rz. 11a

Die einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung gegenüber der Krankenkasse wird im Zeitpunkt des Zugangs wirksam. Geht die Wahlerklärung der Krankenkasse während einer Arbeitsunfähigkeit zu, wirkt die Wahlerklärung erst vom Tag nach der beendeten Arbeitsunfähigkeit an (§ 44 Abs. 2 Satz 4).

 

Rz. 11b

Begünstigt sind Mitglieder, die entweder hauptberuflich selbstständig erwerbstätig sind (einschließlich der Versicherten nach § 5 Abs. 1 Nr. 13) oder im Krankheitsfall nicht mindestens für 6 Wochen einen gesetzlichen oder vertraglichen Anspruch auf Entgeltfortzahlung haben (z. B. unständig Beschäftigte oder Beschäftigte in einem auf weniger als 10 Wochen befristeten Arbeitsverhältnis). Alternativ oder in Kombination mit einem Wahltarif können diese Personen auch eine Wahlerklärung abgeben und damit den gesetzlichen Anspruch auf Krankengeld erlangen.

 

Rz. 11c

Für

  • hauptberuflich selbstständig Erwerbstätige sowie
  • Versicherte, die bei Arbeitsunfähigkeit nicht für mindestens 6 Wochen Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts haben

ist unklar, ob ein Wahltarif voraussetzt, dass zuvor für das gesetzliche Krankengeld optiert wurde (§ 44 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3; Dreher, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB V, 4. Aufl., § 53 Rz. 96 m. w. N., der sich pragmatisch dafür ausspricht, das Optionskrankengeld in der Satzung für den Wahltarif vorauszusetzen). In der Praxis existieren entsprechende Satzungsregelungen.

 

Rz. 12

Von der Regelung profitieren vor allem freiwillig versicherte Selbstständige, aber auch nach dem KSVG Versicherte. Sie haben teilweise kein Interesse an der Leistung Krankengeld, weil z. B. ein Betrieb auch bei Arbeitsunfähigkeit des selbstständigen Unternehmers als Existenzgrundlage weiter geführt werden kann. Deshalb sah das frühere Recht Krankengeld nicht als Pflichtleistung der Krankenkasse vor. Diese konnte allerdings Selbstständigen zu ermäßigten oder erhöhten Beitragssätzen entsprechende Angebote machen, verbunden mit Veränderungen der Beitragshöhe.

Auch andere Personengruppen, wie z. B. kurzzeitig Beschäftigte ohne Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall für mindestens 6 Wochen oder auf Zahlung einer die Versicherungspflicht begründenden Sozialleistung können entsprechende Tarife abschließen. Da viele dieser Beschäftigungen kurzfristig angenommen werden, liegt es an den Krankenkassen, umfassende Aufklärungsarbeit zu den Zusatztarifen zu leisten. Die Krankenkasse ist verpflichtet, für diese Personengruppen einen Wahltarif anzubieten. Hierfür hat die Krankenkasse eine Prämienzahlung durch die Mitglieder vorzusehen. Eine Differenzierung nach Versichertenstatus ist nicht möglich, so dass bei gleicher Prämienhöhe jedes Mitglied den gleichen Leistungsanspruch erhält.

 

Rz. 13

Die nach dem KSVG versicherten selbstständigen Künstler und Publizisten konnten nach der bisherigen Rechtslage wählen, ob sie ab der 7. Woche der Arbeitsunfähigkeit oder von einem früheren Zeitpunkt an Krankengeld beziehen wollten. Im letzteren Fall setzte der Krankengeldbezug spätestens ab der 3. Woche der Arbeitsunfähigkeit ein. Die damit verbundene höhere Beitragsbelastung hatten die nach dem KSVG Versicherten allein zu tragen und an die Künstlersozialkasse abzuführen.

 

Rz. 13a

Die Wahltarife können den Krankengeldanspruch von dem in § 46 Satz 1 Nr. 1, 2 genannten Zeitpunkt oder von einem späteren Zeitpunkt an entstehen lassen. Nach § 46 Satz 1 Nr. 1, 2 entsteht der Krankengeldanspruch

  • bei Krankenhausbehandlung oder Behandlung in einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung von ihrem Beginn an,
  • im Übrigen vom Tag der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit an.
 

Rz. 13b

Die Wahltarife können vom gesetzlichen Anspruch auf Krankengeld abweichende Regelungen über Höhe und Berechnung des Krankengeldes vorsehen (Satz 2). Hinsichtlich der Höhe des Krankengeldes sind die Krankenkassen nicht an die Vorgaben des § 47 gebunden. Sie können ihren Mitgliedern auch eine höhere oder niedrigere Absicherung anbieten (BT-Drs. 16/12256 S. 65 zu Nr. 4 Buchst. b).

 

Rz. 14

Durch die Wahlmöglichkeit wird das bisherige Verfahren ersetzt. Der nach dem KSVG Versicherte hat, anstelle des sich aus § 242 a. F. ergebende...

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