Rz. 146

Die Krankenversicherungspflicht von behinderten Menschen, die in Anstalten, Heimen oder gleichartigen Einrichtungen beschäftigt werden, war mit § 2 Abs. 1 des Gesetzes über die Sozialversicherung Behinderter (SVBG) v. 7.5.1975 (BGBl. I S. 1061) eingeführt und in den Voraussetzungen auch dort geregelt worden. Ergänzend sah § 2 Abs. 2 SVBG vor, dass als beschäftigt auch die behinderten Menschen gelten, die ohne oder gegen Entgelt eine Leistung in einer gewissen Regelmäßigkeit erbringen, die einem Fünftel eines voll Erwerbstätigen entspricht. § 2 Abs. 3 SVBG sah weiterhin ausdrücklich bei Erfüllung der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 und 2 SVBG vor, dass auch dann eine Beschäftigung im Sinne der Sozialversicherung vorliegt, wenn sie nicht als solche bezeichnet wurde. Wie die behinderten Menschen in Werkstätten (vgl. Rz. 98) waren die Versicherten nach § 2 SVBG den aufgrund einer entgeltlichen Beschäftigung Versicherten gleichgestellt, unabhängig davon, ob die Tätigkeit ohne oder gegen Entgelt ausgeübt wurde.

 

Rz. 147

Mit Abs. 1 Nr. 8 wurde mit der Übernahme für diesen Personenkreis eine eigenständige (von der Gleichstellung mit Beschäftigten und Entgeltlichkeit unabhängige) Versicherungspflicht vorgesehen, denn die Tätigkeiten werden im Regelfall nicht in einem Verhältnis erbracht, das den Merkmalen einer abhängigen Beschäftigung entspricht. Wie bei der Versicherungspflicht nach Abs. 1 Nr. 7 gilt die Regelung der Versicherungsfreiheit wegen Geringfügigkeit und die Zusammenrechnung der beiden Versicherungspflichten (§ 7 i. V. m. § 8 SGB IV) nicht.

 

Rz. 148

Erfasst werden von der Vorschrift nur behinderte Menschen (vgl. Rz. 100) in Anstalten, Heimen oder gleichartigen Einrichtungen, die eine Leistung in einem bestimmten Mindestumfang erbringen. Eine gesetzliche Definition oder Bestimmung der in Betracht kommenden Anstalten, Heime oder Einrichtungen ist nicht vorhanden. Es kann sich um Heil- oder Pflegeanstalten sowie Landeskrankenhäuser handeln. Zu der Vorgängerregelung des § 2 SVBG hatte das BSG (Urteil v. 28.10.1981, 12 RK 29/80, USK 81254) entschieden, dass es sich um Einrichtungen handeln muss, die nach Zweckbestimmung und "institutionellem Zuschnitt" Personen, die wegen der Behinderung der Betreuung oder Erziehung bedürfen, ständigen Aufenthalt gewähren und diese betreuen. In welchem zeitlichen Umfang dabei diese Aufnahme in die Einrichtung erfolgen muss, ist nach wie vor offen, so dass auch die Aufnahme in eine Tagesstätte für Behinderte ausreichend sein kann. Nicht zu diesen gleichartigen Einrichtungen für behinderte Menschen gehören allgemeine Krankenhäuser, weil diesen die Zweckbestimmung der Aufnahme und Betreuung Behinderter fehlt. Wenn das Krankenhaus einen behinderten Menschen auf einem behinderungsadäquat ausgestalteten Arbeitsplatz beschäftigt, richtet sich die Versicherungspflicht nach den allgemeinen Vorschriften für Beschäftigte (vgl. BSG, Urteil v. 28.10.1981, 12 RK 29/80, USK 81254).

 

Rz. 149

Die Versicherungspflicht setzt zudem voraus, dass in gewisser Regelmäßigkeit eine Arbeitsleistung im weitesten Sinn erbracht werden muss. Unter Bezugnahme auf die Gesetzesbegründung zum SVBG (BT-Drs. 7/3237) wird Regelmäßigkeit angenommen, wenn die Leistung im Durchschnitt an 15 Stunden in der Woche erbracht wird. Ein solcher zeitlicher Umfang der Tätigkeit kann allerdings dem Merkmal der Regelmäßigkeit nicht entnommen werden, so dass auch sich ständig wiederholende Tätigkeiten von weniger als 15 Stunden wöchentlich noch als regelmäßig anzusehen sind (so auch Wiegand, in: Eichenhofer/Wenner, SGB V, 2. Aufl., § 5 Rz. 67). Entsprechend der historischen Entwicklung ist davon auszugehen, dass die (Arbeits-)Leistung durch die Einrichtung gesteuert und gelenkt wird, auch wenn mit Rücksicht auf den Personenkreis das Einhalten eines bestimmten zeitlichen Umfangs der Tätigkeit nicht gefordert und erwartet werden kann.

 

Rz. 150

Bei den behinderten Menschen in Anstalten, Heimen oder gleichartigen Einrichtungen ist für die Versicherungspflicht Voraussetzung, dass im Durchschnitt die erbrachte Leistung einem Fünftel der Leistung eines voll erwerbsfähigen Beschäftigten in gleichartiger Beschäftigung entspricht, also einen gewissen wirtschaftlichen Wert hat. Nicht erforderlich ist, dass für diese vergleichbare Leistung auch Entsprechendes oder überhaupt Arbeitsentgelt oder eine sonstige Gegenleistung erbracht wird. Die Leistung muss auch nicht einem Wert oberhalb der Geringfügigkeitsgrenze entsprechen. Bei Beziehern einer Rente wegen vollständiger Erwerbsminderung (§ 43 Abs. 2 SGB VI) oder bei Personen, die voll erwerbsgemindert sind, jedoch mangels rentenrechtlicher Voraussetzungen keine Rente erhalten, muss wohl davon ausgegangen werden, dass diese das erforderliche Fünftel nicht mehr erbringen können.

 

Rz. 151

Die Regelung lässt weitgehend offen, um welche Leistungen es sich dabei der Art nach überhaupt handeln kann. Ausdrücklich geregelt ist, dass auch Dienstleistungen für den Träger der Einrichtung zu berücksichtigen...

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