Rz. 95

Neben den Landwirten sind die selbständigen Künstler und Publizisten die einzigen Selbständigen, für die Krankenversicherungspflicht besteht. Grund und Hintergrund für die Einbeziehung dieses Personenkreises in die Pflichtversicherung ist eine Absicherung des Risikos der Krankheit zu tragbaren Beiträgen. Insbesondere durch die Aufbringung der Beiträge für Künstler durch die versicherten Personen (§§ 15, 16 KSVG), die Künstlersozialkasse (§ 251 Abs. 3), die ihre Beitragsanteile wiederum aus Umlagen von Unternehmen (Künstlersozialabgabe) nach §§ 23, 24 KSVG finanziert, und einen Bundeszuschuss erhält (§ 34 KSVG) besteht ein finanzpolitisches Interesse an geringen Beiträgen. Das BVerfG (Beschluss v. 8.4.1987, 2 BvR 909/82, NJW 1987 S. 3115) hat die wegen der Künstlersozialabgabe gegen das Gesetz geltend gemachten Bedenken im Wesentlichen zurückgewiesen und das KSVG der Sozialversicherung (Art. 74 Nr. 12 GG) zugeordnet.

 

Rz. 96

Für die Krankenversicherungspflicht der selbständigen Künstler und Publizisten wird lediglich für die materiell-rechtliche Regelung des Tatbestandes der Kranken- und daraus folgend der Pflegeversicherungspflicht selbst auf das Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) v. 27.7.1981 (BGBl. I S. 705) verwiesen. Sonstige Regelungen über Beginn und Ende der Mitgliedschaft, die beitragspflichtigen Einnahmen und die Beitragszahlung etc. sind in diesem Buch geregelt (vgl. Rz. 115). Die Künstlersozialversicherung wird seit dem 1.1.2015 im Auftrag des Bundes von der Unfallversicherung Bund und Bahn als Künstlersozialkasse (KSK) durchgeführt (§ 37 KSVG).

 

Rz. 97

Die Krankenversicherungspflicht der Künstler und Publizisten ist grundsätzlich von deren eigener Meldung bei der KSK abhängig (§ 8 i. V. m. § 11 Abs. 1 KSVG), da der Personenkreis sonst nicht erfassbar wäre. Die Versicherungspflicht beginnt daher auch frühestens mit dem Eingang der Meldung, wenn die Tatbestandsvoraussetzungen der Versicherungspflicht zu diesem Zeitpunkt schon vorliegen, ansonsten ab dem Zeitpunkt der Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen. Bei einer bestehenden Arbeitsunfähigkeit zum Zeitpunkt der Meldung beginnt die Versicherungspflicht erst mit dem Folgetag nach der Arbeitsunfähigkeit (§ 8 Abs. 1 Satz 3 KSVG). Trotz der Meldepflicht der Künstler und Publizisten kann die KSK die Versicherungspflicht aber auch von Amts wegen feststellen, allerdings nicht mit Rückwirkung, sondern immer nur mit Wirkung für die Zukunft.

 

Rz. 98

Abweichend von den sonstigen Krankenversicherungspflichtigen hat über die Kranken-, Pflege- und Rentenversicherungspflicht die KSK gemäß § 8 Abs. 1 KSVG durch Bescheid (Verwaltungsakt) zu entscheiden. Wegen der ausdrücklichen förmlichen Entscheidung der KSK enthält § 8 Abs. 2 KSVG auch im Verhältnis zum SGB X eigenständige Regelungen über die Rücknahme oder Aufhebung dieses Feststellungsbescheides.

 

Rz. 99

Der Bescheid der KSK hat für die Krankenkassen bei der Durchführung der Pflichtversicherung als Künstler oder Publizist Tatbestandswirkung. Solange zwischen dem sich bei der KSK Meldenden und der KSK nicht geklärt ist, ob Versicherungspflicht besteht, kann die Krankenkasse diese Pflichtversicherung nicht durchführen. In einem Rechtsstreit mit der KSK soll im Regelfall die Krankenkasse nicht notwendig (§ 75 Abs. 2 SGG) beizuladen sein, weil der KSK insoweit eine der Einzugsstelle in der Funktion ähnliche Stellung zukommt (so BSG, Urteil v. 28.1.1999, B 3 KR 2/98 R, USK 9922 unter Aufgabe der früheren Rechtsprechung). Diese Auffassung erscheint in der Begründung nicht schlüssig, als auch bei Entscheidungen der Einzugsstelle die anderen Versicherungsträger notwendig beizuladen sind und diese sogar Bescheide der Einzugsstelle anfechten können (vgl. BSG, Urteil v. 1.7.1999, B 12 KR 2/99 R, SGb 2000 S. 418). Eine solche Anfechtungsmöglichkeit muss auch der Krankenkasse oder der Pflegekasse zustehen, denn die Feststellung der KSK würde sonst die Krankenkassen und Pflegekassen selbst dann binden, wenn diese Feststellung offenkundig unrichtig wäre.

 

Rz. 100

Die Krankenversicherungspflicht der Künstler und Publizisten setzt voraus, dass eine selbständige künstlerische oder publizistische Tätigkeit erwerbsmäßig und nicht nur vorübergehend ausgeübt wird. Das Merkmal der nicht nur vorübergehenden selbständigen Tätigkeit kann nicht im Sinne von tatsächlicher Ausübung über längere Zeit verstanden werden, sondern als Absicht der dauerhaften selbständigen Tätigkeit. Im Zusammenhang mit der künstlerischen oder publizistischen Tätigkeit darf auch nicht mehr als ein Arbeitnehmer beschäftigt werden, es sei denn, die Beschäftigung erfolgt zur Berufsausbildung oder ist geringfügig i. S. d. § 8 SGB IV (§ 1 KSVG). Ist der Künstler als allein vertretungsberechtigter Gesellschafter mit 50 % an einer GmbH beteiligt, ist er nicht als Arbeitgeber eines bei der GmbH angestellten Beschäftigten anzusehen, so dass dies der Versicherungspflicht nach dem KSVG nicht entgegensteht (BSG, Urteil v. 13.3.2001, B 3 KR 12/00 R, BSGE 88 S. 1). ...

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