0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Vorschrift trat mit Art. 1 GRG v. 20.12.1988 (BGBl. I S. 2477) zum 1.1.1989 in Kraft und löste den damaligen § 182 RVO ab.

In den letzten 10 Jahren hat die Vorschrift folgende Änderungen erfahren:

  • Ab 23.7.2015:

    Mit dem Gesetz zur Stärkung der Versorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Versorgungsstärkungsgesetz – GKV-VSG) v. 16.7.2014 (BGBl. I S. 1211) wurde mit Wirkung zum 23.7.2015 der heutige Abs. 4 angefügt. Dieser Abs. 4 enthielt noch einen Satz 5 (trat zum 10.5.2019 wieder außer Kraft) mit folgendem Wortlaut:

    "Das Bundesministerium für Gesundheit legt dem Deutschen Bundestag bis zum 31.12.2018 einen Bericht über die Umsetzung des Anspruchs auf individuelle Beratung und Hilfestellung durch die Krankenkassen nach diesem Absatz vor."

  • Ab 11.5.2019:

    Mit Inkrafttreten des Gesetzes für schnellere Termine und bessere Versorgung (Terminservice- und Versorgungsgesetz — TSVG) v. 6.5.2019 (BGBl. I S. 646) wurde mit Wirkung zum 11.5.2019

    • Abs. 2 wie folgt geändert:

      • In Satz 1 Nr. 1 wurden das Wort "soweit" durch das Wort "sofern" ersetzt und vor dem Komma am Ende die Wörter "oder sofern sie hauptberuflich selbständig erwerbstätig sind und eine Wahlerklärung nach Nr. 2 abgegeben haben" eingefügt.
      • Folgender Satz wurde angefügt:

        "Geht der Krankenkasse die Wahlerklärung nach Satz 1 Nr. 2 und 3 zum Zeitpunkt einer bestehenden Arbeitsunfähigkeit zu, wirkt die Wahlerklärung erst zu dem Tag, der auf das Ende dieser Arbeitsunfähigkeit folgt."

    • Abs. 4 Satz 5 (vgl. oben) wurde ersatzlos aufgehoben.
  • Ab 26.11.2019:

    Mit Inkrafttreten des Art. 123 des Zweiten Gesetzes zur Anpassung des Datenschutzrechts an die Verordnung (EU) 2016/679 und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 (Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU — 2. DSAnpUG-EU) v. 20.11.2019 (BGBl. I S. 1626) wurde Abs. 4 wie folgt geändert:

    • In Abs. 4 Satz 2 wurden die Wörter "Erhebung, Verarbeitung und Nutzung" durch das Wort "Verarbeitung" ersetzt und nach dem Wort "schriftlicher" jeweils die Wörter "oder elektronischer" eingefügt.
    • In Abs. 4 Satz 3 wurden nach dem Wort "schriftlich" die Wörter "oder elektronisch" eingefügt.

1 Allgemeines

 

Rz. 2

Das Krankengeld ist eine Entgeltersatzleistung der gesetzlichen Krankenversicherung, die den Ausfall von Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen infolge krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit zumindest zum Teil ausgleichen soll. Abzugrenzen ist das Krankengeld insbesondere von der vom Arbeitgeber zu leistenden Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall (insbesondere §§ 3, 9 EZFG) und den Versicherungsleistungen der Rentenversicherung bei voller oder teilweiser Erwerbsminderung.

Das Krankengeld zählt zu den Geldleistungen i.S.d. § 11 Satz 1 SGB I. Somit kann es u.a.

  • bei verspäteter Auszahlung nach § 44 SGB I verzinst,
  • bei Verletzung der Unterhaltspflicht in Teilen an den Ehegatten und die Kinder ausgezahlt (§ 48 SGB I),
  • nach den §§ 51 und 52 SGB I gegen Forderungen, die andere gegenüber dem Krankengeldbezieher geltend machen können, aufgerechnet oder verrechnet oder
  • nach § 58 SGB I vererbt

werden.

 

Rz. 3

§ 44 regelt den grundsätzlichen Anspruch auf Krankengeld eines erwerbstätigen Versicherten bei

  • dessen Arbeitsunfähigkeit oder
  • dessen stationärer Behandlung in einem Krankenhaus, einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung i.S.d. §§ 23 Abs. 4, 24, 40 Abs. 2 und 41.

Der Versicherte ist arbeitsunfähig, wenn er aufgrund einer Krankheit seine zuletzt vor der Arbeitsunfähigkeit ausgeübte Tätigkeit nicht mehr im vollen Umfang oder nur unter der Gefahr der Verschlimmerung der Erkrankung ausführen kann.

Bezieher von Arbeitslosengeld sind dagegen arbeitsunfähig, wenn sie krankheitsbedingt nicht mehr in der Lage sind, leichte Arbeiten in einem zeitlichen Umfang zu verrichten, für den sie sich bei der Agentur für Arbeit zur Verfügung gestellt haben. Dabei ist es unerheblich, welcher Tätigkeit der Versicherte vor der Arbeitslosigkeit nachging.

 

Rz. 4

Nicht unmittelbar durch § 44 erfasst, wird der Anspruch auf Krankengeld

  • bei einer Arbeitsunfähigkeit wegen einer nicht rechtswidrigen Sterilisation oder eines nicht rechtswidrigen Schwangerschaftsabbruchs. Hier ist der Anspruch als Sondervorschrift in § 24b Abs. 2 Satz 2 geregelt.
  • bei Arbeitsunfähigkeit des Spenders wegen einer Spende von Organen, Geweben oder Blut zur Separation von Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen oder den Folgen hierdurch. Hier regelt § 44a den Anspruch.
  • bei Mitaufnahme als Begleitperson während einer stationären Behandlung einer Person aus dem engsten persönlichen Umfeld. Mit dem Anspruch auf Krankengeld befasst sich die Spezialvorschrift des § 44b.
  • wegen des Fernbleibens von der Arbeit bei Erkrankung eines Kindes. Die Anspruchsvoraussetzungen hierzu sind in § 45 geregelt.

2 Rechtspraxis

2.1 Anspruch auf Krankengeld (Abs. 1)

 

Rz. 5

Das Krankengeld hat die Aufgabe, dem erwerbstätigen Versicherten für eine gewisse Dauer in einem bestimmten Umfang den Lebensstandard zu sichern, wenn er wegen Arbeitsunfähigkeit (vgl. Rz. 9 ff.) oder einer zulasten einer gesetzlichen Krankenkasse (§ 4 Abs. 2) durchgeführten stationär...

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