Rz. 5

§ 43 in der ursprünglichen Fassung übernahm zunächst die Regelungen von § 193 RVO. Danach erbrachten die Krankenkassen Rehabilitationssport sowie sonstige Leistungen zur Erreichung oder Sicherung des Rehabilitationsziels als ergänzende Leistungen zur Rehabilitation. Mit dem Inkrafttreten des SGB IX änderte sich die Struktur der Norm. § 11 Abs. 2 begründet nunmehr einen Anspruch auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation sowie auf unterhaltssichernde und andere ergänzende Leistungen, die notwendig sind, um eine Behinderung oder Pflegebedürftigkeit abzuwenden, zu beseitigen, zu mindern, auszugleichen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder ihre Folgen zu mildern. Gleichzeitig bestimmt § 11 Abs. 2 Satz 3, dass diese Leistungen unter Beachtung des Neunten Buches zu erbringen seien, soweit im SGB V nichts anderes bestimmt sei. Die unter Beachtung des SGB IX zu erbringenden ergänzenden Leistungen ("zu erbringen sind") werden in Abs. 1 Satz 1 HS 1 mit dem Verweis auf § 64 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 sowie §§ 73 und 74 SGB IX konkretisiert.

Die Leistungsansprüche nach § 64 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 SGB IX sowie §§ 73 und 74 SGB IX (bis 31.12.2017: § 44 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 SGB IX sowie nach §§ 53 und 54 SGB IX) bestehen nur dann für Versicherte, wenn eine Behinderung besteht oder der Eintritt einer Behinderung droht. Folgende ergänzende Leistungen zur Rehabilitation kommen in Betracht:

  1. Beiträge und Beitragszuschüsse (§ 64 Abs. Nr. 2 SGB IX),
  2. Rehabilitationssport, einschließlich Übungen für behinderte und von Behinderung bedrohte Frauen und Mädchen, die der Stärkung des Selbstbewusstseins dienen (§ 64 Abs. 1 Nr. 3 SGB IX),
  3. Funktionstraining (§ 64 Abs. 1 Nr. 4 SGB IX),
  4. Reisekosten (64 Abs. 1 Nr. 5, § 73 SGB IX),
  5. Betriebs- oder Haushaltshilfe und Kinderbetreuungskosten (§ 64 Abs. 1 Nr. 6, § 74 SGB IX).

Weitere ergänzende Leistungen i. S. v. § 43 Abs. 1 Satz 1 HS 2 ergeben sich sodann aus der "Kann-Regelung" des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2.

Für alle ergänzenden Leistungen ist die Krankenkasse nur dann zuständig, wenn sie zuletzt Krankenbehandlung geleistet hat oder leistet.

Aus § 43 Abs. 2 ergibt sich ein eigener Anspruch auf sozialmedizinische Nachsorgemaßnahmen für chronisch Kranke oder schwerstkranke Kinder oder Jugendliche, die das 14. Lebensjahr, in besonders schwerwiegenden Fällen das 18. Lebensjahr, noch nicht vollendet haben.

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