Rz. 13

Die Betriebskrankenkassen hatten und haben einen betrieblichen Bezug. Nach dem Recht der RVO und dem SGB V gehörten bis Ende 1995 die versicherungspflichtig Beschäftigten des Betriebes, für den die Betriebskrankenkasse errichtet war, dieser Krankenkasse an. Mit der Einführung der Wahlfreiheit sind Betriebskrankenkassen nur noch für in den Betrieben Beschäftigte und ehemals dort beschäftigte Rentner und andere Personen wählbare Krankenkassen (§ 173 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 5).

 

Rz. 14

Die Neugründung von Betriebskrankenkassen (vgl. §§ 147 ff.), die Vereinigung (§ 150) und die freiwillige Auflösung (§ 152) sind für diese Kassenart zulässig. Betriebskrankenkassen können geschlossen werden (§ 153) und sind insolvenzfähig (vgl. § 171b).

 

Rz. 15

Darüber hinaus besteht für Betriebskrankenkassen die Möglichkeit, sich durch Satzungsregelung zu öffnen (§ 173 Abs. 2 Nr. 4). Die Krankenkasse wird dann zu einer nach Maßgabe des § 173 Abs. 2 Satz 2 regionalen Krankenkasse und verliert damit den ursprünglichen Betriebsbezug.

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