Rz. 1

§ 39a ist erst auf Initiative des Ausschusses für Gesundheit (14. Ausschuss, BT-Drs. 13/7264) durch das 2. GKV-NOG v. 23.6.1997 (BGBl. I S. 1520) rückwirkend zum 1.1.1997 in das SGB V aufgenommen worden.

 

Rz. 2

Art. 2 des Pflegeleistungs-Ergänzungsgesetzes v. 14.12.2001 (BGBl. I S. 3728) änderte die Überschrift der Norm in "Stationäre und ambulante Hospizleistungen". Der bisherige Text wurde Abs. 1. Abs. 2 (ambulante Hospizleistungen) wurde auf Initiative des 14. Ausschusses für Gesundheit (vgl. BT-Drs. 14/7473) angefügt.

 

Rz. 2a

Das Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-WSG) v. 26.3.2007 (BGBl. I S. 376) hat Abs. 1 Satz 4 mit Wirkung zum 1.7.2008 geändert und mit Wirkung zum 1.4.2007 Satz 7 bis 9 eingefügt. In Abs. 2 wurde Satz 1 geändert und Satz 7 neu eingefügt, Satz 6 wurde zum 1.7.2008 geändert. Kernpunkt der Neuregelung ist die Berücksichtigung der besonderen Belange der Versorgung in den ambulanten und stationären Kinderhospizen. In Abs. 1 Satz 7 bis 9 wurden hinsichtlich der zwischen den Krankenkassen und den Hospizen abzuschließenden Verträge Regelungen für ein Schiedsverfahren eingefügt.

 

Rz. 2b

Art. 15 Nr. 3 des Gesetzes zur Änderung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften v. 17.7.2009 (BGBl. I S. 1990) hat die Norm vor dem Hintergrund der Finanzierung der stationären und ambulanten Hospizleistungen geändert. Abs. 1 Satz 2 ist neu gefasst worden, die Höhe des Zuschusses ist nunmehr nicht mehr in der Satzung der Krankenkasse festzulegen. Ebenfalls wurden Satz 3 und Satz 5 verändert. Abs. 2 Satz 1 wurde neu gefasst, die bisherigen Sätze 4 und 5 wurden durch die jetzt geltenden Regelungen ersetzt, die im Einklang mit den durch das Krankenhausfinanzierungsreformgesetz zum 1.4.2009 eingeführten Regelungen bei der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung (SAPV) zu sehen sind. Die Änderungen sind am 23.7.2009 in Kraft getreten.

 

Rz. 2c

Durch Art. 1 Nr. 3 des Gesetzes zur Verbesserung der Hospiz- und Palliativversorgung in Deutschland (Hospiz- und Palliativgesetz – HPG) v. 1.12.2015 (BGBl. I S. 2114) ist die Norm mit Wirkung zum 8.12.2015 grundlegend überarbeitet worden.

In Abs. 1 Satz 2 ist die Unterscheidung zwischen einem Erwachsenenhospiz und einem Kinderhospiz entfallen und der Zuschussanteil generell auf 95 % angehoben worden. In Satz 3 ist der kalendertägliche Mindestzuschuss auf 9 % der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV erhöht worden. Die Änderung in Satz 5 verpflichtet die Parteien der Rahmenvereinbarung zu jeweils gesonderten Vereinbarungen nach Satz 4 für Kinderhospize und Erwachsenenhospize. Die nach Satz 5 neu eingefügten Sätze 6 bis 9 verpflichten die Parteien, in den Vereinbarungen bundesweit geltende Standards zum Leistungsumfang und zur Qualität der zuschussfähigen Leistungen unter Berücksichtigung des besonderen Verwaltungsaufwands stationärer Hospize festzulegen. Die Vereinbarungen nach Satz 4 sind spätestens bis zum 31.12.2016 und danach mindestens alle 4 Jahre zu überprüfen und an aktuelle Versorgungs- und Kostenentwicklungen anzupassen. Ferner ist in den Vereinbarungen zu regeln, in welchen Fällen Bewohner einer stationären Pflegeeinrichtung in ein stationäres Hospiz wechseln können. Aus dem bisherigen Satz 6 wurde dadurch Satz 10, die bisherigen Sätze 7 bis 9 wurden Sätze 11 bis 13.

In Abs. 2 Satz 1 wird ein Satz 2 angefügt, dass Satz 1 entsprechend gilt, wenn ambulante Hospizdienste für Versicherte in Krankenhäusern Sterbebegleitung im Auftrag des jeweiligen Krankenhausträgers erbringen. In einem neuen Satz 5 wird die Förderfähigkeit neben den Personalkosten auch auf die Sachkosten eines ambulanten Hospizdienstes erweitert. Der neue Satz 7 erhöht die Ausgaben der Krankenkassen für die Förderung von 11 auf 13 % der monatlichen Bezugsgröße. Der neue Satz 9 fordert, dass den besonderen Belangen der Versorgung von Kindern auch im Rahmen der ambulanten Hospizarbeit in Pflegeeinrichtungen nach § 72 SGB XI ausreichend Rechnung zu tragen ist. Die dann folgenden Sätze 10 bis 12 verlangen, sicherzustellen, dass ein bedarfsgerechtes Verhältnis von ehrenamtlichen und hauptamtlichen Mitarbeitern ebenso wie die zeitnahe Förderung gewährleistet ist. Die Vereinbarung ist spätestens zum 31.12.2016 und darüber hinaus mindestens alle 4 Jahre zu überprüfen und eventuell anzupassen. Pflegeeinrichtungen nach § 72 SGB XI sollen mit ambulanten Hospizdiensten zusammenarbeiten. Als Folge dieser Änderungen wurden in Abs. 2 die bisherige Sätze 2 und 3 zu Sätzen 3 und 4, der bisherige Satz 4 zu Satz 5, der bisherige Satz 5 zu Satz 6, der bisherige Satz 6 zu Satz 7, der bisherige Satz 7 zu Satz 8, der bisherige Satz 8 zu Satz 9, dem die Sätze 10 bis 12 neu angefügt wurden.

 

Rz. 2d

Das Gesetz für schnellere Termine und bessere Versorgung (Terminservice- und Versorgungsgesetz – TSVG) v. 6.5.2019 (BGBl. I S. 646) hat mit Wirkung zum 15.5.2019 in Art. 18 in Abs. 1 Satz 8 und in Abs. 2 Satz 11 die Wörter "spätestens bis zum 31. Dezember 2016 und danach"...

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