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Für Ansprüche auf Haushaltshilfe im Rahmen von Rehabilitationsmaßnahmen ist § 54 SGB IX zu beachten (vgl. die Kommentierungen dort). Ferner besteht nach Maßgabe des § 24h ein Anspruch auf Haushaltshilfe bei Schwangerschaft oder Entbindung (zur Abgrenzung der Leistungen nach § 24h und § 38 vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil v. 7.5.2014, L 5 KR 898/13; LSG Hessen, Urteil v. 25.10.2016, L 1 KR 201/15). § 20 SGB VIII eröffnet einen Anspruch auf Hilfe in besonderen Lebenslagen. Dieser ist gegenüber den Leistungen der häuslichen Krankenpflege und Haushaltshilfe gemäß §§ 37 und 38 wegen der weitgehenden Leistungskongruenz grundsätzlich nachrangig (BSG, Urteil v. 21.11.2002, B 1 KR 13/02), es sei denn, eine Leistungskongruenz scheidet aus wie z. B. bei Überschreiten der in § 38 enthaltenen Altersgrenze des Kindes.

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