Rz. 26

Für Verwandte und Verschwägerte bis zum 2. Grad werden grundsätzlich gemäß Abs. 4 Satz 2 keine Kosten erstattet. Ausnahmen sind nach Maßgabe einer Satzungsregelung nach Abs. 2 z. B. in Form von Fahrtkosten und/oder Verdienstausfall möglich. Die Erstattung eines Verdienstausfalls nach Abs. 4 Satz 2 von Verwandten, die Leistungen der Haushaltshilfe für Versicherte erbringen, setzt voraus, dass diesen tatsächlich ein Verdienstausfall entstanden ist. Die Erstattung eines fiktiven Verdienstausfalls ist ausgeschlossen (LSG Baden-Württemberg, Urteil v. 19.2.2020, L 5 KR 2908/19).

 

Rz. 27

Verwandte des Versicherten bis zum 2. Grad sind Eltern, Kinder einschließlich der ehelich erklärten und der angenommenen, Großeltern, Enkelkinder und Geschwister (§ 1589 BGB).

 

Rz. 28

Verschwägerte des Versicherten bis zum 2. Grad sind Stiefeltern, Stiefkinder, Stiefenkelkinder (Enkelkinder des Ehegatten), Schwiegereltern, Schwiegerkinder (Schwiegersohn/Schwiegertochter), Schwiegerenkel (Ehegatten der Enkelkinder), Großeltern des Ehegatten, Stiefgroßeltern, Schwager und Schwägerin (§ 1590 BGB). Nicht zu den Verwandten oder Verschwägerten ist der Lebensgefährte des Versicherten zu zählen, da eine familienrechtliche Gleichstellung bislang nicht besteht. Die Krankenkasse kann jedoch bei verwandten und verschwägerten Ersatzkräften bis zum 2. Grad die notwendigen Fahrtkosten und den Verdienstausfall nach satzungsmäßigem Ermessen erstatten, wenn diese Kosten in einem angemessenen Verhältnis zu den sonst für eine Ersatzkraft entstehenden Kosten stehen.

 

Rz. 29

Grundsätzlich sind dabei die zur allgemeinen Angemessenheit der Kostenerstattung angeführten Regelungen heranzuziehen. Aus der verhältnismäßigen Bezugnahme ergeben sich indessen Einschränkungen, die i. d. R. dazu führen werden, dass die sonst für eine Ersatzkraft zu zahlenden Höchstbeträge nicht erreicht werden. Andernfalls würde der zusätzliche kostensparende Zweck dieser Kann-Vorschrift verfehlt.

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