Rz. 10

Abs. 2 räumt den Vertragsparteien der Verträge nach § 132d die Möglichkeit ein, in stationären Pflegeeinrichtungen nach § 72 SGB XI eine der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung entsprechende Leistung durch die speziellen ambulanten Palliativteams i. S. d. § 37b Abs. 1 oder durch Personal der Pflegeeinrichtung selbst zu erbringen. Damit tritt die Leistungserbringung nach § 37b Abs. 2 neben den Anspruch auf Pflege nach dem SGB XI hinzu.

 

Rz. 11

Soweit die Leistungserbringung durch Personal der Pflegeeinrichtung erfolgt, setzt dies eine entsprechende Qualifikation für die spezialisierte Palliativversorgung voraus. Die stationäre Pflegeeinrichtung wird entweder einen auf Palliativmedizin spezialisierten Arzt beschäftigen oder mit einem derartigen Arzt einen Vertrag in Form eines Kooperationsvertrages abschließen müssen. Sofern die Leistung nicht durch das Personal der Pflegeeinrichtung sondern durch Vertragspartner der Krankenkassen erbracht werden soll, ist sicherzustellen, dass die ambulanten Palliativteams Zugang zu den Einrichtungen erhalten.

Der Leistungsanspruch nach Abs. 2 setzt die Erfüllung der übrigen, in Abs. 1 genannten Voraussetzungen für einen Anspruch auf spezialisierte Palliativversorgung voraus.

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