Rz. 16b

Soziotherapie kann nach § 4a ST-RL auch im Rahmen des Entlassmanagements (vgl. § 39 Abs. 1a SGB V) vom Krankenhaus für einen Zeitraum von bis zu 7 Kalendertagen nach der Entlassung verordnet werden, soweit es für die Versorgung der oder des Versicherten unmittelbar nach der Entlassung aus dem Krankenhaus erforderlich ist. Der danach weiter behandelnde Leistungserbringer hat die verordneten Einheiten mit Blick auf den Gesamtverordnungszeitraum zu berücksichtigen. Einheiten, die nicht innerhalb von 7 Kalendertagen in Anspruch genommen wurden, verfallen. Die Regelung gilt entsprechend für Ärztinnen und Ärzte sowie Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten in Einrichtungen der medizinischen Rehabilitation bei Leistungen nach § 40 Abs. 2 und § 41 SGB V (§ 4a Satz 8 ST-RL).

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