Rz. 22

Abs. 6 enthielt bis zum 31.12.2010 eine Verweisung auf das förmliche Verfahren bei der Beschlussfassung der Spitzenverbände und auf die Voraussetzungen für eine Ersatzvornahme durch den Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung. Im Übrigen richteten sich gemäß Abs. 6 weitere Einzelheiten des Festsetzungsverfahrens nach § 213 Abs. 2 und 3 (vgl. dort).

Das Arzneimittelmarktneuordnungsgesetz hat Abs. 6 mit Wirkung zum 1.1.2011 neu gefasst. Die Änderung trägt dem Umstand Rechnung, dass der Spitzenverband Bund der Krankenkassen Arzneimittel, deren Apothekeneinkaufspreis mindestens 30 % unter dem jeweils gültigen Festbetrag liegt, von der Zuzahlung freistellen kann, wenn daraus Einsparungen für die Krankenkassen zu erwarten sind. Diese Regelung hat sich nach Auffassung des Gesetzgebers in der Praxis bewährt: Zahlreiche Arzneimittel sind von der Zuzahlung befreit und der Versorgungsanteil preisgünstiger Arzneimittel hat sich erhöht. Die gesetzliche Krankenversicherung wird dadurch entlastet. Zudem brauchen Versicherte für die betreffenden Arzneimittel keine Zuzahlung zu leisten, gleichzeitig ergeben sich Einsparungen für die Krankenkassen. Aus diesem Grund sollen mit der Regelung in Abs. 6 Festbeträge wie auch Zuzahlungsfreistellungsgrenzen weiterhin angepasst werden, wenn dadurch weitere Wirtschaftlichkeitsreserven ausgeschöpft werden können. Dazu soll auch unterhalb der Zuzahlungsfreistellungsgrenzen ein wirksamer Preiswettbewerb ausgelöst werden (Abs. 6 Satz 2). Für Versicherte sollen weiterhin zuzahlungsfrei Arzneimittel in hinreichender Anzahl zur Verfügung stehen. Bei den für die Krankenkassen durch die Festbetragsabsenkung zu erwartenden Einsparungen dürfen erhöhte Zuzahlungen nicht berücksichtigt werden. Letztlich soll die Regelung dem Umstand Rechnung tragen, dass das Preisniveau im Bereich der Generika in den vergangenen Jahren deutlich gesunken ist (BT-Drs. 17/2413 S. 19).

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