Rz. 11

Der Arbeitgeber hat bei versicherungspflichtig Beschäftigten

  • Wehr- oder Zivildienst,
  • einer Wehrübung oder
  • einer gleichgestellten Dienstleistung oder Übung nach §§ 59ff. SG

deren Beginn und Ende zu melden (§ 204).

 

Rz. 12

Sonstige Versicherte (ohne arbeitslose Versicherte; z. B. freiwillig Versicherte) erstatten die Meldung über Wehr- oder Zivildienst selbst (§ 204 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 1).

 

Rz. 13

Durch das Gesetz zur Änderung wehrrechtlicher Vorschriften 2011 (Wehrrechtsänderungsgesetz 2011 – WehrRÄndG 2011) v. 28.4.2011 (BGBl. I S. 678) ist die allgemeine Wehrpflicht vom 1.7.2011 an bis zum Eintritt des Verteidigungsfalles ausgesetzt worden (ebenso: Zivildienst, § 1a Abs. 1 ZDG). Die Vorschrift ist aber weiterhin bedeutsam, weil sie auch auf den freiwilligen Wehrdienst anzuwenden ist.

 

Rz. 14

Versicherungspflichtige Bezieher von Arbeitseinkommen melden dessen Beginn und Höhe sowie ggf. Veränderungen (§ 205 Nr. 3).

 

Rz. 15

Der Verantwortliche einer Zahlstelle von Versorgungsbezügen hat bei der erstmaligen Bewilligung sowie bei einem Kassenwechsel des Versorgungsempfängers die zuständige Krankenkasse zu ermitteln und dieser Beginn, Höhe, Veränderungen und Ende der Versorgungsbezüge unverzüglich mitzuteilen (§ 202 Abs. 1 Satz 1).

 

Rz. 16

Verletzt sind die Meldepflichten, wenn diese gar nicht, inhaltlich unrichtig (z. B. falscher Beginn und falsches Ende von Wehr- oder Zivildienst, unrichtige Höhe der Versorgungsbezüge oder des Arbeitseinkommens), unvollständig oder nicht unverzüglich, d. h. ohne schuldhaftes Zögern, abgegeben werden.

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