Rz. 7

Die für die Qualitätssicherung zu übermittelnden Daten sind zu pseudonymisieren (Satz 1). Dazu wird der Name oder ein anderes Identifikationsmerkmal durch ein Pseudonym (zumeist ein Code, bestehend aus mehrstelligen Buchstaben- oder Zahlenkombinationen) ersetzt, um die Feststellung der Identität des Betroffenen auszuschließen oder wesentlich zu erschweren (Art. 4 Nr. 5 Datenschutz-Grundverordnung). Das Pseudonymisierungsverfahren ist in den Richtlinien, Beschlüssen und Vereinbarungen nach Abs. 1 Satz 1 festzulegen und hat die Empfehlungen des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik (www.bsi.bund.de) zu berücksichtigen (Satz 2). Hierdurch soll gewährleistet werden, dass Sicherheit und Technik dem jeweils aktuellen Stand entsprechen (BT-Drs. 16/3100 S. 176 zu § 299). Im Rahmen der Stichprobenerhebung wird es als ausreichend angesehen, dass die Pseudonymisierung von den Leistungserbringern durchgeführt wird.

Das Verfahren zur Pseudonymisierung auf eine von den Krankenkassen, Kassenärztlichen Vereinigungen oder deren jeweiligen Verbänden räumlich, organisatorisch und personell getrennte Stelle übertragen werden (Satz 3). Die Übertragung an Dritte ist möglich, wenn das Verfahren für die Leistungserbringer einen unverhältnismäßig hohen Aufwand bedeuten würde. Das kann in der vertragsärztlichen Versorgung eine gesonderte Stelle bei den Kassenärztlichen Vereinigungen sein. Die Gründe für die Übertragung sind in den Richtlinien, Beschlüssen und Vereinbarungen darzulegen (Satz 4).

Für die Ausnahme einer Vollerhebung (Abs. 1 Satz 5) wird ein zentrales Pseudonymisierungsverfahren vorgeschrieben, das durch eine von den Krankenkassen, Kassenärztlichen Vereinigungen oder deren jeweiligen Verbänden räumlich, organisatorisch und personell eigenständige Vertrauensstelle durchgeführt wird, um auch in diesem Fall das größtmögliche Maß an Sicherheit zu gewährleisten (Satz 5; BT-Drs. 16/3100 S. 176 zu § 299; www.vertrauensstelle-gba.de).

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