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Der MD Bund wird beauftragt, gemeinsam mit den Medizinischen Diensten (MD) auf der Ebene der Länder für eine einheitliche Aufgabenwahrnehmung zu sorgen. Diese Aufgabe nimmt der MD Bund gemeinsam mit den MD wahr. Hierfür kann auf bestehende bewährte Strukturen wie z. B. den Kooperationsvertrag zurückgegriffen werden. Der Erlass von Richtlinien wird aufgrund des Umfangs und der Bedeutung dieser Aufgabe in einem eigenen Absatz geregelt. Für die soziale Pflegeversicherung enthält § 53d SGB XI entsprechende Regelungen. Er berät den Spitzenverband Bund der Krankenkassen (GKV-Spitzenverband) in medizinischen Fragen. Übergangsregelungen ergeben sich aus §§ 410 bis 412.

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