Rz. 14c

Der Verwaltungsrat

  • beschließt die Satzung,
  • stellt den vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplan fest,
  • prüft die jährliche Betriebs- und Rechnungsführung und
  • wählt und entlastet den Vorstand

(Satz 1). Die Aufgaben des Beschlusses einer Satzung, der Wahl des Vorstands, der Feststellung des Haushaltsplans und der Wahl und Entlastung des Vorstandes oblagen bereits dem Verwaltungsrat des MDS (BT-Drs. 19/13397 S. 76). Die Aufgabe der Prüfung der jährlichen Betriebs- und Rechnungsprüfung werden durch die Verwaltungsräte der MD wahrgenommen und sind auch vom Verwaltungsrat des MD Bund zu übernehmen.

 

Rz. 14d

Über den Verweis auf § 210 Abs. 1 ist der Pflichtinhalt der Satzung vorgegeben (obligatorischer Inhalt; Satz 2). Die Satzung muss Bestimmungen enthalten über

  • Namen, Bezirk und Sitz des MD Bund,
  • Wahl der Mitglieder des Verwaltungsrats und ihrer Vertreter,
  • Entschädigungen für Organmitglieder,
  • Öffentlichkeit der Sitzungen des Verwaltungsrats,
  • Rechte und Pflichten der Mitgliedskassen,
  • Aufbringung und Verwaltung der Mittel,
  • jährliche Prüfung der Betriebs- und Rechnungsführung,
  • Art der Bekanntmachungen.

Um wirksam zu werden, bedarf die Satzung des MD Bund der Genehmigung des Bundesministeriums für Gesundheit. Die Genehmigung erstreckt sich auf die Beachtung der Gesetzmäßigkeit. Der Genehmigungsvorbehalt betrifft die erstmalige Errichtung der Satzung, ihre Änderung und ihre Berichtigung. Danach wird die Satzung öffentlich bekannt gemacht und tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

 

Rz. 14e

Beschlüsse des Verwaltungsrates werden mit einfacher Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder gefasst (Querverweis auf § 279 Abs. 3 Satz 2, 3; Satz 2). Beschlüsse über Haushaltsangelegenheiten und über die Aufstellung und Änderung der Satzung bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder. Stimmberechtigt sind anwesende Mitglieder, deren Stimmberechtigung nicht wegen eines Interessenkonflikts ausgeschlossen ist. Bei Stimmengleichheit wird die Beschlussfassung nach erneuter Beratung wiederholt. Bei erneuter Stimmengleichheit gilt der Beschluss als abgelehnt.

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