Rz. 14

Bei jedem MD wird eine unabhängige Ombudsperson bestellt (Satz 1). Die Ombudsperson ist Ansprechpartner für Beschäftigte des MD oder Versicherte der Krankenkassen. Der Kontakt ist vertraulich zu behandeln. Beschwerdegegenstand sind Beobachtung von Unregelmäßigkeiten, insbesondere Beeinflussungsversuchen durch Dritte, und die Tätigkeit des MD. Mit der Aufgabe einer Ombudsperson können z. B. Rechtsanwälte betraut werden, die einer beruflichen Geheimhaltungspflicht unterliegen. Es ist bei Bedarf auch zulässig, dieselbe Ombudsperson für mehrere MD zu benennen (BT-Drs. 19/13397 S. 70). Die Ombudsstelle schafft mehr Transparenz hinsichtlich der Unabhängigkeit der MD und stellt eine niederschwellige und vertrauliche Möglichkeit für Gutachter dar, Beeinflussungsversuche von außen zu melden. Gleichzeitig bildet sie für die Versicherten der Krankenkassen ein wichtiges Element des Beschwerdemanagements.

 

Rz. 15

Die Ombudsperson unterliegt einer Berichtspflicht (Satz 2). Sowohl dem Verwaltungsrat des MD als auch der zuständigen Aufsichtsbehörde ist in anonymisierter Form jährlich zu berichten. Zusätzlich zur regelmäßigen Berichtspflicht ist aus gegebenem Anlass zu berichten, wenn z. B. nach Art und Umfang besonders eklatante Beeinflussungsversuche gemeldet werden. Die Ombudsperson ist verpflichtet, den Bericht 3 Monate nach Zuleitung an den Verwaltungsrat und die Aufsichtsbehörde auf ihrer Internetseite zu veröffentlichen.

 

Rz. 16

Das Nähere zum Verfahren regelt der Verwaltungsrat des MD in der Satzung (§ 279 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Personal Office Premium. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge