Rz. 12

Die Fachaufgaben des MD werden von Ärzten, Pflegefachkräften sowie Angehörigen anderer geeigneter Berufe im Gesundheitswesen wahrgenommen (Satz 1). Zu anderen geeigneten Berufen gehören z. B. Kodierassistenten im Rahmen der Abrechnungsprüfung stationärer Behandlungen, Gesundheitsökonomen bei der Bewertung neuer Untersuchungs- und Behandlungsmethoden oder Orthopädietechniker bei der Begutachtung von Hilfsmittelversorgungen (BT-Drs. 19/13397 S. 70). Die Regelung entspricht § 279 Abs. 5 in der bis zum 31.12.2019 geltenden Fassung. Die Beauftragung externer Gutachter ist nicht Gegenstand der Vorschrift und wird durch eine Richtlinie des MD Bund (§ 283 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5) ausgestaltet.

 

Rz. 12a

Wenn unterschiedliche Berufsgruppen an einer Begutachtung medizinischer Sachverhalte beteiligt sind, liegt die Gesamtverantwortung bei ärztlichen Gutachtern und bei ausschließlich pflegefachlichen Sachverhalten bei den Pflegefachkräften (Satz 2). Damit wird bei entsprechenden Sachverhalten die erforderliche Qualität gewährleistet.

 

Rz. 13

Die interdisziplinäre Zusammenarbeit bei Begutachtungen in der Pflegeversicherung ist in § 18 Abs. 7 SGB XI enthalten und bei der Begutachtung zu beachten (Satz 3).

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