Rz. 12

Der MD darf Sozialdaten erheben und speichern, soweit dies für die Prüfungen, Beratungen und gutachtlichen Stellungnahmen nach §§ 275 bis 275d erforderlich ist (Satz 1). Erhebung und Speicherung der Sozialdaten richten sich nach Art. 4 Nr. 2 der Verordnung (EU) 2016/679. Abs. 4a ist zu beachten.

 

Rz. 12a

Sozialdaten können auch einem anderen Medizinischen Dienst übermittelt werden, soweit dies für die Prüfungen, Beratungen und gutachtlichen Stellungnahmen erforderlich ist.

 

Rz. 13

Der MD ist berechtigt, erforderliche Sozialdaten direkt bei den Leistungserbringern anzufordern (Satz 2). Sozialdaten in diesem Sinne ergeben sich auch aus den Krankenhausentlassungsberichten. Die Leistungserbringer sind verpflichtet, die Daten unmittelbar an den MD übermittelt, ohne die Krankenkasse einzuschalten. Damit können Unklarheiten unmittelbar zwischen dem MD und dem behandelnden Arzt geklärt werden (BT-Drs. 12/5187). Werden weitere Sozialdaten von der Krankenkasse oder dem MD angefordert, ist dem Leistungserbringer der Begutachtungszweck zu nennen. Dies entspricht dem Gebot der Transparenz und erleichtert es den Leistungserbringern, die Anforderungen bedarfsgerecht zu erfüllen (BT-Drs. 19/26822 S. 111).

 

Rz. 13a

Obwohl der MD die erforderlichen Daten direkt anfordert, bleibt die Krankenkasse "Herrin" des Verwaltungsverfahrens (BSG, Urteil v. 1.7.2014, B 1 KR 48/12 R). Vorzulegen sind die Unterlagen, die der MD benötigt, um die Prüfanfrage der Krankenkasse zu beantworten.

 

Rz. 13b

Die Neuregelung sieht vor, dass es zur Vereinfachung des Verwaltungsablaufes weiterhin möglich ist, dass die Krankenkasse für den MDK personenbezogene Daten anfordern (BT-Drs. 18/5372). Der Rücklauf erfolgt aber direkt an den MD und nicht an die Krankenkasse. Damit wird sichergestellt, dass die Krankenkasse keine Kenntnis von den für den MDK bestimmten Daten erhält. Damit darf das in der Praxis verwendete Umschlagverfahren (die Krankenkasse erhält die Daten in einem verschlossenen Umschlag und leitet diesen ungeöffnet an den MD weiter) mit einer Übergangsfrist bis zum 31.12.2016 nicht mehr genutzt werden.

 

Rz. 13c

Für die Zeit ab 1.1.2017 haben die Verbände der Krankenkassen auf Bundesebene und die MD-Gemeinschaft ein elektronisches Mitteilungsverfahren zwischen den Krankenkassen und den MD entwickelt, das bei Anforderungen von Unterlagen und Direktübermittlung der Unterlagen an den MD die notwendige Abstimmung zwischen MD und Krankenkassen sichert (Mitteilungsmanagement – MiMa).

 

Rz. 14

Die rechtmäßig erhobenen und gespeicherten Daten dürfen nur für die in §§ 275 bis 275d genannten Zwecke verarbeitetwerden (Satz 3). Der Begriff des Verarbeitens umfasst die bisher in § 67 SGB X a. F. bzw. § 3 BDSG a. F. legal definierten Begriffe Erheben, Verarbeiten und Nutzen (Art. 4 Nr. 2 der Verordnung [EU] 2016/679) und ist damit weiter als der bisherige Begriff des Verarbeitens. Das Begriffspaar "verarbeiten und nutzen" sollte nach bisherigem Rechtsverständnis alle Formen des Datenumgangs mit Ausnahme der Erhebung erfassen. Die Verwendung des weiten Begriffs des Verarbeitens bedeutet dennoch keine inhaltliche Änderung, da sich aus dem eindeutigen Wortlaut der Regelung ergibt, dass es sich nur um die Verarbeitung von bereits erhobenen Daten handelt. Die Datenerhebungsbefugnis ergibt sich aus Abs. 2 Satz 1 und 2. Nur auf diese erhobenen Daten bezieht sich die Verarbeitungsbefugnis. Eine Ermächtigung zur Erhebung weiterer Daten wird durch die Verwendung des weiten Begriffs der Verarbeitung für den MD nicht geschaffen.

 

Rz. 15

Der MD hat die gespeicherten Sozialdaten nach 5 Jahren zu löschen (Satz 4). Die Aufbewahrungsfristen beginnen mit dem Ende des Geschäftsjahres, in dem die Begutachtung durchgeführt wurde (§ 276 Abs. 2 Satz 4 i. V. m. § 304 Abs. 1 Satz 2; vgl. Rz. 16).

 

Rz. 16

Die Norm erklärt die §§ 286, 287, 304 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und § 35 SGB I für entsprechend anwendbar (Satz 5). Danach

  • hat der MD einmal jährlich eine Übersicht über die Art der gespeicherten Sozialdaten zu erstellen und der zuständigen Aufsichtsbehörde vorzulegen (§ 286),
  • ist der MD berechtigt, seinen anonymisierten Datenbestand für Forschungsvorhaben auszuwerten und über bestimmte Fristen hinaus aufzubewahren (§ 287),
  • beginnt die Aufbewahrungsfrist von 5 Jahren (vgl. Rz. 15) mit dem Ende des Geschäftsjahres, in dem die Begutachtung durchgeführt wurde,
  • hat der bisher zuständige MD bei einem Wechsel der Zuständigkeit die Sozialdaten der neuen Dienststelle mitzuteilen,
  • ist der MD auch in der Rechtsform als eigenständige Körperschaften des öffentlichen Rechts auf den Sozialdatenschutz nach § 35 SGB I verpflichtet.
 

Rz. 17

Der MD speichert Sozialdaten zur Identifikation des Versicherten getrennt von den medizinischen Sozialdaten des Versicherten (Satz 6). Für die verschiedenen Datensätze sind jeweils eigene Zugangsberechtigungen für den Zugriff auf die Daten zu vergeben. Die Norm sowie die nachfolgenden Sätze 6 bis 8 tragen der Einführung und dem weiteren Ausbau der Informationstechnologie Rechnu...

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