Rz. 7

Die Norm regelt die Zusammenarbeit zwischen den Krankenkassen und dem MD und berücksichtigt dabei datenschutzrechtliche Bedingungen. Die Krankenkassen sind vor diesem Hintergrund verpflichtet, dem MD erforderliche Unterlagen vorzulegen und Auskünfte zu erteilen. Dem MD wird das Recht zugestanden, Krankenhäuser, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen zu betreten, um seine Aufgaben zu erfüllen. Begutachtungen können auch in Wohnräumen durchgeführt werden. Versicherte haben das Recht auf Akteneinsicht (§ 25 SGB X), das auch für die Unterlagen des MD gilt.

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