Rz. 6

Der MD führt bei vertragsgebundenen Leistungserbringern (§ 132 a Abs. 4, § 132l Abs. 5) anlassbezogen Prüfungen durch. Auftraggeber sind die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen. Prüfgegenstand sind die Leistungs- und Qualitätsanforderungen für die häusliche Krankenpflege oder außerklinische Intensivpflege nach dem SGB V und den Vereinbarungen für häusliche Krankenpflege und außerklinische Intensivpflege sowie die ordnungsgemäße Abrechnung.

 

Rz. 7

Der Auftrag umfasst eine vollständige Prüfung mit dem Schwerpunkt der Ergebnisqualität (§ 114 Abs. 4 SGB XI). Bei sachlich begründeten Hinweisen auf eine nicht fachgerechte Pflege bei anderen Pflegebedürftigen sind die betroffenen Personen in die Prüfung einzubeziehen. Eine Wiederholungsprüfung kann veranlasst werden, um zu prüfen, ob festgestellte Qualitätsmängel beseitigt worden sind.

 

Rz. 8

Um anlassbezogene Doppelprüfungen eines Pflegedienstes zu vermeiden, stimmen die Krankenkassen, ihre Landesverbände und die Pflegekassen die Anlassprüfungen miteinander ab. Einzelheiten bestimmen die Richtlinien nach Satz 4.

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