Rz. 53

Der MD soll den Krankenkassen und ihren Verbänden auch in anderen Fällen als den im Gesetz genannten beratend zur Verfügung stehen (Satz 1). Statt des MD können auch andere Gutachterdienste beauftragt werden (BT-Drs. 16/3100).

 

Rz. 54

Die Beratung soll insbesondere für allgemeine medizinische Fragen der gesundheitlichen Versorgung und Beratung der Versicherten, für Fragen der Qualitätssicherung, für Vertragsverhandlungen mit den Leistungserbringern und für Beratungen der gemeinsamen Ausschüsse von Ärzten und Krankenkassen, insbesondere der Prüfungsausschüsse, genutzt werden. Die Aufzählung ist nicht abschließend.

 

Rz. 55

Der MD kann auch durch den erweiterten Landesausschuss (§ 90) auf der Grundlage des § 116 b Abs. 3 Satz 8 beauftragt werden, die Aufgaben nach § 116 b Abs. 2 wahrzunehmen (Satz 2). Die Tätigkeit wird aufwandsorientiert durch den Auftraggeber finanziert (§ 281 Abs. 1a).

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