Rz. 23

Die Norm bezieht sich auf die Einleitung von Leistungen zur Teilhabe. Sie ist insbesondere zu beachten, wenn verschiedene Leistungen erforderlich oder mehrere Leistungsträger zuständig sind.

 

Rz. 24

Leistungen zur Teilhabe, die auch von den Krankenkassen erbracht werden, sind:

Die gutachtliche Tätigkeit soll zur Aufstellung eines Gesamtplanes in Absprache mit dem behandelnden Arzt und ggf. anderen Rehabilitationsträgern beitragen.

Ziel eines solchen Fallmanagements ist es, eine koordinierte, umfassende und kontinuierliche Aufeinanderfolge von Maßnahmen zu erreichen mit dem Ziel, die Rehabilitation auch unter Berücksichtigung der Aufgaben anderer Rehabilitationsträger unter Wahrung des Wirtschaftlichkeitsprinzips zügig und erfolgreich durchzuführen.

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