Rz. 56

Die Gutachter des MD sind bei der Wahrnehmung ihrer fachlichen Aufgaben nur ihrem Gewissen unterworfen (Satz 1). Damit hat der Gesetzgeber die im ärztlichen Berufsrecht manifestierte Unabhängigkeit der ärztlichen Gutachter auch auf die Ärzte und qualifizierten Pflegefachkräfte des MD übertragen. Die Unabhängigkeit wird durch Gesetze und Richtlinien begrenzt. Zu den Gutachtern des MD gehören neben Ärzten auch qualifizierte Pflegefachkräfte oder andere Berufsgruppen, die in interdisziplinären Teams arbeiten (z. B. Kodierfachkräfte und Pflegefachkräfte).

 

Rz. 57

Die Gutachter des MD sind nicht berechtigt, in die Behandlung und pflegerische Versorgung der Versicherten einzugreifen (Satz 2).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Personal Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge