Rz. 25a

Das Bundesversicherungsamt und die für die Sozialversicherung zuständigen obersten Verwaltungsbehörden der Länder können verlangen, dass Prüfdaten in digitalisierter Form bereitgestellt werden. Bevor das Verlangen an die Krankenkassen gerichtet wird, ist der Spitzenverband Bund der Krankenkassen dazu anzuhören.

Die Aufsichtsbehörden sollen zur effektiven und wirtschaftlichen Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben auf die Unterlagen in einheitlicher elektronischer Form zurückgreifen können. Bei der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten sind die Vorgaben des § 78 a SGB X und dessen Anlage zu den organisatorischen und technischen Maßnahmen insbesondere zur Gewährleistung der Datensicherheit bei der Übermittlung zu beachten (BT-Drs. 18/10605). Die allgemeinen Anforderungen an die Datenübermittlung über sichere Kommunikationswege werden von den Aufsichtsbehörden konkretisiert.

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